Wie bereits im vergangenen Jahr prognostiziert, ging es beim Streit um die rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke “Big Mac” nunmehr in die dritte Runde, die vor dem Europäischen Gericht zwischen der US-amerikanischen Fastfoodkette McDonald’s und dem irischen Schnellimbissbetreiber Supermac`s ausgetragen wurde.
Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Vorangegangen war der Gerichtsverhandlung zunächst ein an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gerichteter Löschungsantrag der Fa. Supermac’s gegen die Unionsmarke “Big Mac” von McDonald`s. Wie im vorangehenden Blogbeitrag “Big Mac | Warum Sie Ihre Marke auch benutzen müssen” bereits geschildert, stützte sich der Löschungsantrag auf die Vermutung, dass diese Marke “innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen” (Art. 58 (1) a) UMV).
McDonald`s war in dem Löschungsverfahren somit gezwungen, Belege dafür vorzulegen, dass die Marke “Big Mac” innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Löschungsantrags überhaupt rechtserhaltend für die Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde und damit nicht löschungsreif war. Die vorgelegten Belege reichten dem Amt jedoch nicht, so dass das EUIPO die vollständige Löschung der Marke beschloss. Sprich: Eine Löschung für alle von der Marke beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, inklusive des Klassikers in Form eines Fleischsandwiches, ergo eines Hamburgers.
Diese Entscheidung schmeckte McDonald`s aus nachvollziehbaren Gründen nicht, so dass man Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtes einlegte. Derlei Beschwerdeverfahren finden vor der sogenannten Beschwerdekammer des EUIPO statt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte McDonald`s diesmal deutlich umfangreichere Belege zur Markenbenutzung für die beanspruchten Waren- und Dienstleitungen vor, welche die Beschwerdekammer zumindest teilweise überzeugten. So entschied die Beschwerdekammer letztlich, dass zumindest für einige Waren- und Dienstleistungen eine rechtserhaltende Benutzung belegt werden konnte und die Unionsmarke “Big Mac” zumindest hierfür eingetragen bleiben soll, wie dies im Blogbeitrag “Big Mac strikes back | Marke für ein Restaurant” detailliert ausgeführt ist. Somit blieb die Marke – erwartungsgmäß – für “Fleischsandwiches” eingetragen, aber die Kammer sah darüber hinaus auch eine rechtserhaltende Benutzung der Unionsmarke für “Geflügelsandwiches” sowie umfangreiche “Dienstleistungen eines Restaurantbetriebs” als erwiesen an.
Die Entscheidung der Beschwerdekammer war nun wiederum eine schwer verdauliche Kost für die Fa. Supermacs, die eine Klage dagegen erhob. Diese Klage mündete in dem eingangs genannten Gerichtsverfahren vor dem Europäischen Gericht, dessen Entscheidung am 5. Juni 2024 verkündet wurde. So wurde die vorangehende Entscheidung der Beschwerdekammer dahingehend geändert, dass die Marke “Big Mac” zwar noch für “Fleischsandwiches”, aber weder für “Geflügelsandwiches”, noch die genannten “Dienstleistungen eines Restaurantbetriebs”, wie beispielsweise Drive Ins, eingetragen bleibt.
Sollten Sie sich als Imbiss- oder Fastfoodkettenbetreiber in der Freude über das Urteil bereits darangemacht haben, Ihre Speiskarten neu aufzulegen und die hierin angebotenen Geflügelburger mit “Big Mac” zu bezeichnen, so empfehle ich, davon wieder Abstand zu nehmen. Nur weil die Unionsmarke “Big Mac” von McDonald`s nicht mehr für “Geflügelsandwiches” eingetragen ist, so bedeutet dies nicht, dass Sie diese ungehemmt für Ihre Chickenburger verwenden können. Nachfolgend drei Gründe hierfür:
- Um auf eine Markenverletzung zu erkennen, prüft ein Gericht, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Bei der Verwechslungsgefahr wird im Wesentlichen der Grad der Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Marken einerseits und der Grad der Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren andererseits ermittelt. Sollten Sie also ein identisches Zeichen “Big Mac” bei einer hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den Waren – die ich bei “Fleischsandwiches” und “Geflügelsandwiches” einfach einmal unterstelle – verwenden, so spricht dies für eine Verletzung der Marke.
- Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades dürfte für die Marke “Big Mac” auch ein Bekanntheitsschutz bzw. Verwässerungsschutz bestehen. Wie bereits im Fall der berühmten Marke Rolex besprochen, kommt es bei dem Bekanntheitsschutz weniger auf die Ähnlichkeit der sich einander gegenüberstehenden Waren an, sondern vielmehr auf den hohen Bekanntheitsgrad der bestehenden Marke.
- McDonald`s ist nicht nur Inhaber der nunmehr zum Teil gelöschten Unionsmarke “Big Mac”, sondern auch weiterer Marken mit “Big Mac” in Alleinstellung oder Kombination mit anderen Bestandteilen. Auch diese müssen berücksichtigt werden.
In jedem Fall war das Europäische Gericht die letzte Tatsacheninstanz. Bleibt abzuwarten, ob McDonald`s oder Supermac`s hier noch zu klärende Rechtsfragen erkennt und ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt. Dies wäre dann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu klären, wenn das Europäische Gericht das Rechtsmittel überhaupt zulassen sollte.