Big-Mac-Entscheidung | Warum Sie Ihre Marke auch benutzen müssen

Die Fastfood-Kette McDonald’s dürfte Anfang 2019 nicht schlecht gestaunt haben, als das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Widerruf (Nr. 14 788 C) ihrer Wortmarke “Big Mac” (Nr. 62638) beschlossen hatte. Vorangegangen war ein Löschungsantrag gegen die Unionsmarke “Big Mac”, der von der Firma Supermac’s Ltd. gestellt wurde, einer seit langem in Irland aktiven und bekannten Burgerkette. Der Löschungsantrag war letztlich die Reaktion auf die Anstrengungen seitens McDonald’s, die Expansion der Kette Supermac’s über die irischen Grenzen hinaus zu behindern, indem man die Markenrechte aus der Marke “Big Mac” gegen die Bezeichnung “Supermac” für die irischen Burger in Stellung brachte.

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Der Löschungsantrag der Fa. Supermac’s stützte sich jedoch nicht auf etwaige ältere Rechte gegenüber der Marke “Big Mac”, sondern vielmehr auf die Annahme, dass diese Marke “innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen” (Art. 58 (1) a) UMV). Es stand also die Frage im Raum, ob die Marke “Big Mac” innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Löschungsantrags überhaupt rechtserhaltend für die Waren/Dienstleistungen benutzt worden ist oder gelöscht werden muss, wobei die Beweislast bei der Fa. McDonald’s lag, die entsprechende Belege vorzulegen hatte.

So reichte McDonald’s drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern, Broschüren, Ausdrucke von Werbepostern, Verpackungen und Ausdrucke von europäischen Webseiten der Firma ein, die jeweils einen Bezug zu der Marke “Big Mac” hatten. Nach eingehender Würdigung jedes einzelnen mehr oder weniger geeigneten Beweismittels kam das EUIPO jedoch zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Beweismittel in Summe das für eine ernsthafte Benutzung erforderliche Ausmaß der Markennutzung nicht belegen konnten. So konnten beispielsweise die Webseitenausdrucke keine Information hinsichtlich eines tatsächlich erfolgten Verkaufs bzw. einer Bestellung liefern. Auch bei den Broschüren fehlte jedweder Hinweis, wie oder an wen diese verteilt wurden. Auch die eidesstattlichen Versicherungen – wenngleich grundsätzlich zulässig – hatten ein relativ geringes Gewicht bei der Entscheidung, da diese von Mitarbeiten abgegeben wurden, die auch von persönlichen Interessen geleitet sein könnten. Mithin wurde die Unionsmarke “Big Mac” aufgrund von Nichtbenutzung gelöscht.

Darf nach der Löschung jetzt jeder Inhaber einer Imbissbude seinen Burger als “Big Mac” verkaufen? Nein, denn die obige Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, vielmehr ist bereits eine Beschwerde anhängig, deren Ergebnis abgewartet werden muss. Persönlich gehe ich davon aus, dass sich der Burgergigant kein zweites Mal eine solche Blöße geben und im Rahmen der Beschwerde geeignetere Beweismittel zur rechtserhaltenden Benutzung vorlegen wird. Überdies ist McDonald’s unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens Inhaberin einer weiteren Unionsmarke “Big Mac” (Nr. 17305079). Diese hat zwar einen jüngeren Zeitrang, ist aber in Kraft, wobei die Benutzung der jüngeren Marke “Big Mac” noch nicht in Frage gestellt werden kann, da für diese noch die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach der Anmeldung gilt.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens lässt sich schon jetzt die Lehre aus diesem Fall ziehen, dass man seine eingetragene Marke nicht nur ernsthaft und somit rechtserhaltend benutzen, sondern sich auch kontinuierlich um die Beschaffung und Sicherung der Belege und Beweismittel für eine rechtserhaltende Benutzung kümmern sollte. Zielführend sind hierbei insbesondere Beweismittel, die Aufschluss über den Ort, die Zeit, das Ausmaß und die Art der Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen geben.

Nachtrag:

Weiter ging es im Beschwerdeverfahren, hier zu lesen im Beitrag “Big Mac strikes back“.