They did not „think different“ …

Wie bereits bei der hierin erörterten Big-Mac-Entscheidung des EuGH, wurde es auch der EU-Marke „Think Different“ von Apple zum Verhängnis, dass die Markeninhaberin ihre Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt hat.

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Der bereits im Jahr 2016 gestellte Löschungsantrag der Swatch AG richtete sich gegen drei entsprechende Marken von Apple, wobei die Marken daraufhin im Jahr 2018 gelöscht wurden. Die hiergegen gerichteten Beschwerden wurden zurückgewiesen, weshalb Apple vor den EuGH zog. Dieser bestätigte mit Urteil vom 8. Juni 2022 die Entscheidungen sowohl der Löschungsabteilung als auch der Beschwerdekammer, d. h., they did not think different.

Im Rahmen des abschließenden Verfahrens vor dem EuGH hat Apple u. a. vorgetragen, dass die Beschwerdekammer die in einer Zeugenerklärung vorgetragenen Verkaufszahlen des iMacs zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der EuGH hat dies jedoch nicht beanstandet, zumal die der Zeugenerklärung beigefügten Jahresberichte nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz des iMacs liefern, nicht jedoch nähere Angaben zu den Verkaufszahlen des iMacs in der Europäischen Union. Dies ist relevant, zumal eine rechtserhaltende Benutzung einer EU-Marke auch nur im Territorium der EU erfolgen kann.

Insoweit sei daran erinnert, dass man seine eingetragene Marke nicht nur ernsthaft, sondern auch in dem Territorium, für welches die Marke registriert ist, benutzen muss, um den Rechtsbestand der Marke zu gewährleisten. Dabei sollte man sich kontinuierlich um die Beschaffung und Sicherung der Belege und Beweismittel für eine rechtserhaltende Benutzung kümmern, insbesondere um Beweismittel, die Aufschluss über den Ort, die Zeit, das Ausmaß und die Art der Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen geben.