Im Jahr 2011 hat die Fa. Tecnica eine dreidimensionale Marke, auch als 3D-Marke bezeichnet, beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet, wobei die 3D-Marke eine Nachbildung eines “Moon Boots” zeigt. Die EU-Marke wurde 2012 für die Warenklassen 18, 20 und 25 eingetragen, unter anderem für “Schuhwaren” (Klasse 25), so dass die 3D-Marke diesbezüglich aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht.
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Grundsätzlich ist es unproblematisch, wenn eine 3D-Marke die Form der beanspruchten Ware hat, denn zunächst gilt für 3D-Marken nichts anderes als für Wortmarken, Bildmarken o.ä., nämlich dass diese “unterscheidungskräftig” sein müssen. Unter der “Unterscheidungskraft” ist hierbei die einer Marke innewohnende Eignung zu verstehen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.
Auch 3D-Marken können das Erfordernis der “Unterscheidungskraft” erfüllen, jedoch geht man davon aus, dass die Wahrnehmung eines Durchschnittsverbrauchers bei einer so genannten Warenformmarke nicht notwendigerweise die gleiche wie bei einer Wort- oder Bildmarke ist. Vielmehr wird in den diesbezüglichen Entscheidungen unterstellt, dass der Durchschnittsverbraucher nicht daran gewöhnt sei, aus der Form der Ware auf die Herkunft der Ware zu schließen, wenn grafische Elemente oder Wortelemente fehlen. So wird in der Praxis regelmäßig auch nur denjenigen 3D-Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, eine Unterscheidungskraft und mithin eine Eintragbarkeit zuerkannt, die erheblich von den üblichen Gestaltungen auf diesem Warengebiet abweichen.
Dies wurde nunmehr der 3D-Marke “Moon Boot” zum Verhängnis (siehe T-483/20), gegen die ein Wettbewerber im Jahre 2017 ein Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO angestrengt hat, das letztlich insofern erfolgreich war, als dass die 3D-Marke teilweise, nämlich für die Waren der Klasse 25 (u.a. Schuhwaren), gelöscht wurde. Diesbezüglich hatte die Beschwerdekammer festgestellt, dass die 3D-Marke in Form eines “Moon Boots” nicht signifikant von der Masse herkömmlicher Boots abweicht, mithin keinerlei Unterscheidungskraft besitzt.
Ehe man eine 3D-Marke anmeldet, die die Form der Ware selbst hat, sollte also zunächst recherchiert werden, welche Formen auf dem betreffenden Warengebiet üblich sind und ob die zur Anmeldung geplante 3D-Marke in ausreichendem Maße hiervon abweicht. Auf einer solchen Grundlage kann eine fundiertere Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob eine 3D-Marken-Anmeldung sinnvoll bzw. erfolgversprechend ist oder nicht.