
Als der Hype um die sogenannte Dubai-Schokolade losging, war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis die ersten versuchten, diesen Begriff als Marke anzumelden. Aber ist dies ohne Weiteres möglich?
Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Dubai-Schokolade – Was ist drin?
Im vergangenen Jahr sorgte eine Schokolade für einen kaum nachvollziehbaren Hype. Nämlich die sogenannte Dubai-Schokolade. Die Dubai-Schokolade weist zunächst eine Schale aus Vollmilch- oder Bitterschokolade aus. Im Innern verbirgt sich eine grünliche, creme-artige Füllung. Die Füllung setzt sich im Wesentlichen aus sogenanntem Engelshaar einerseits und Pistazien bzw. einer Pistaziencreme andererseits zusammen. Bei dem Engelshaar, das auch als Kadaifi bezeichnet wird, handelt es sich um ein süßes Gebäck, das von dünnen Teigfäden gebildet ist, während die Pistazien der Füllung die charakteristische grüne Farbe geben.
Dubai-Schokolade – Woher kommt der Name?
Warum aber der Name Dubai-Schokolade? Darf man den Ausführungen auf Wikipedia Glauben schenken, so wurde die Dubai-Schokolade bereits im Jahre 2021 von Sarah Hamouda im Rahmen von Experimenten mit Schokolade und Pistazien entwickelt. Frau Hamouda sowie die von ihre gegründete Firma Fix Dessert Chocolatier haben ihren Sitz in Dubai, so dass das kleine Emirat innerhalb der Vereinigten Arabischen Emirate als Namensgeber für die Süßigkeit fungierte.
Der eigentliche Hype um die Schokolade begann jedoch erst Ende 2023, nachdem ein TikTok-Video der Food-Influencerin Maria Vehera für ein größeres Publikum sorgte. Dank einer gelungenen Anpreisung der Dubai-Schokolade als Süßigkeit mit besonders edlen Zutaten konnten mitunter absurd hohe Preise erzielt werden, insbesondere beim privaten Wiederverkauf über das Internet. Dies ruft naturgemäß Nachahmer auf den Plan, wobei zu den Nachahmern auch namhafte Hersteller wie die Firma Lindt gehörten.
Markenanmeldungen für Dubai-Schokolade
Und wie das bei Wortneuschöpfungen für erfolgreiche Produkte ebenfalls zu erwarten war, ließen entsprechende Markenanmeldungen zu der neuen Bezeichnung nicht lange auf sich warten. Dies zeigt ein Blick in das Deutsche Markenregister, genauer gesagt in dessen Klasse 30. In der Klasse 30 findet sich neben Kaffee, Tee, Kakao, Backwaren und Konditorwaren eben auch das Produkt Schokolade. So finden sich im Markenregister bereits zehn Markenanmeldungen mit den Wortbestandteilen „Dubai Schokolade“ in Klasse 30.

Mindestens zwei der angemeldeten Marken betreffen jeweils eine Wortmarke, die allein aus den Bestandteilen „Dubai“ und „Schokolade“ besteht und somit keine weiteren Zusätze aufweist. Unweigerlich kommen dem Markenfachmann spontan zwei wesentliche Eintragungshindernisse in den Sinn, nämlich das Fehlen einer Unterscheidungskraft und ein gegebenenfalls bestehendes Freihaltebedürfnis.
Eintragungshindernisse für Marke
Unter der Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Kommt das Amt zu der Einschätzung, dass der Begriff „Dubai Schokolade“ vom Verkehr lediglich als eine „Schokolade aus Dubai“ oder eine „Schokolade mit der eingangs genannten bestimmten Rezeptur“ verstanden wird, so ist der Begriff allein kaum geeignet, Schokoladen verschiedener Unternehmen voneinander zu unterscheiden.
Auch dürfte ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ bestehen, zumal Wettbewerber die Bezeichnung zur Beschreibung ihres Produkts benötigen. Freihaltebedürftig sind laut Gesetz nämlich Marken, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der geographischen Herkunft“ dienen können.
Letztlich ist davon auszugehen, dass diejenigen Markenanmeldungen, die ausschließlich das Wort „Dubai Schoikolade“ umfassen, zurückgewiesen werden, zumindest soweit diese die Ware „Schokolade“ betreffen.
Umgehung der Eintragungshindernisse durch Zusatz?
Vermeintlich „schlauer“ sind andere Anmelder vorgegangen, die den Begriff „Dubai Schokolade“ um mindestens einen weiteren Wort- oder Bildbestandteil ergänzt haben. So finden sich im Register beispielsweise weitere Wortmarkenanmeldungen wie „Kikis Dubai Schokolade“, „Madame Chéri Dubai Schokolade“ oder „Lorena Dubai Schokolade“. Durch die Kombination mit dem nichtbeschreibenden Zusatz „Kiki“, „Madame Chéri“ oder „Lorena“ kann die jeweilige Marke in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig und nicht mehr freihaltebedürftig sein.
Der Anmelder der jeweiligen Marke sollte jedoch nicht dem Irrtum unterliegen, dass er mit der zu erwartenden Eintragung auch Schutz für den Begriff „Dubai Schokolade“ in Alleinstellung erlangt, vielmehr kann der Wettbewerber diese Gattungsbezeichnung weiterhin für seine Produkte verwenden. Nur eben nicht mit dem Zusatz „Kikis“, „Madame Chéri“ oder „Lorena“. Sollte der Anmelder der Wortmarke „Kikis Dubai Schokolade“ beispielsweise bereits eine Wortmarke „Kikis“ für „Schokolade“ eingetragen haben, stellt sich ohnehin die Frage, welchen Mehrwert eine weitere Wortmarke „Kikis Dubai Schokolade“ hat. Dies umso mehr, als dass die Marke „Kikis“ bereits den breiteren Schutz für Schokolade, mithin auch einer Dubai-Schokolade, gewährleistet.