Eine 3D-Marke oder Formmarke ist eine besondere Art der Marke, bei der nicht ein Wort, ein Logo oder ein Bild geschützt wird, sondern die dreidimensionale Gestaltung eines Produkts selbst. Gegenstand des Markenschutzes ist also die äußere Form eines Produkts oder seiner Verpackung. Voraussetzung ist, dass diese Form geeignet ist, die betriebliche Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Der Verkehr muss die Form also einem Unternehmen zuordnen können.
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Gerade hier liegt die Schwierigkeit bei Formmarken. Viele Produktformen ergeben sich bereits ohne Weiteres aus technischen oder funktionalen Gründen. Solche Gestaltungen sollten dann auch frei verfügbar bleiben und nicht über das Markenrecht monopolisiert werden. Deshalb schließt das Markenrecht auch Formen vom Schutz aus, die ausschließlich technisch bedingt sind, einen wesentlichen Wert der Ware ausmachen oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Nur wenn eine Produktform darüber hinaus als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, kann sie markenrechtlichen Schutz entfalten.
Quadratische Verpackung als Marke für Schokolade
Ein besonders bekanntes Beispiel für eine Formmarke ist die quadratische Verpackung der Schokoladentafeln von Ritter Sport. Seit Jahrzehnten wird das Unternehmen mit dem Slogan „quadratisch, praktisch, gut“ beworben. Geschützt ist dabei nicht die Form der Schokolade selbst, sondern die äußere Gestalt der Verpackung, in der die Schokoladentafel angeboten wird. Diese quadratische Verpackungsform hat sich in das Gedächtnis der Verbraucher eingeprägt und gilt vielen als unverwechselbares Erkennungsmerkmal für die Schokolade von Ritter Sport.
So hat das Waldenbucher Unternehmen diese Form auch konsequent über viele Jahre hinweg genutzt. Die im Wesentlichen quadratische Verpackung unterscheidet sich insofern von den üblichen rechteckigen Verpackungen für Schokoladentafeln und ist unabhängig von Sorte, Verpackungsdesign oder Farbgebung stets gleich geblieben. Diese langfristige und intensive Nutzung war die Grundlage dafür, die im Wesentlichen flache quadratische Form der Verpackung selbst als Marke schützen zu lassen.
Die eingetragenen Formmarken von Ritter Sport
Ritter Sport verfügt über zwei eingetragene Formmarken, die jeweils die quadratische Gestalt der Verpackung von Schokoladentafeln zum Gegenstand haben. Geschützt ist dabei nicht ein bestimmtes Logo oder eine grafische Ausgestaltung, sondern die reine geometrische Form der Tafel. Dies wird deutlich, wenn man einen Blick auf die neutrale Darstellung der Verpackung im Register wirft. Die Marken beanspruchen dabei ausschließlich Schutz für „Tafelschokolade“.
Gerade die Schlichtheit der charakteristischen Form machte es jedoch erforderlich, im Eintragungsverfahren nachzuweisen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die quadratische Form nicht nur als bloße Produktgestaltung, sondern als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen. Ohne einen solchen Nachweis wäre eine Eintragung nicht möglich gewesen, da es ihrbereits an einer Unterscheidungskraft gefehlt hätte, einer Voraussetzung zur Eintragbarkeit einer Marke.
Verkehrsdurchsetzung als Schlüssel zur Eintragung
Die Eintragung der beiden Formmarken beruhte daher auch nicht auf einer originären Unterscheidungskraft der quadratischen Verpackungsform. Ausschlaggebend war vielmehr, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher die Form infolge jahrzehntelanger Benutzung als einen betrieblichen Herkunftshinweis auf das Unternehmen Ritter Sport auffasste. Diese sogenannte Verkehrsdurchsetzung, die im Rahmen einer Verkehrsbefragung belegt werden musste, bildete letztllich die Grundlage für die Eintragung und den daraus erwachsenen Markenschutz.
Konflikt mit dem „Monnemer Quadrat“-Haferriegel
Dass die Firma Ritter Sport die Formmarke nicht aus Jux und Dollerei hat eintragen lassen, musste jetzt ein Mannheimer Unternehmen erfahren. Der konkrete Streitgegenstand war der „Monnemer Quadrat“-Haferriegel, ein in etwa quadratisch geformter Haferriegel. Die gleichermaßen im Wesentlichen quadratische Grundform der Verpackung dieses Haferriegels nahm Ritter Sport zum Anlass, markenrechtlich gegen das Unternehmen vorzugehen.
Ritter Sport sah in der Gestaltung der Verpackung des Haferriegels eine unzulässige Annäherung an die geschützte quadratische Verpackungsform seiner Schokoladentafeln. Nach Auffassung des Unternehmens werde das Quadrat im Lebensmittelbereich vom Verkehr primär mit Ritter Sport assoziiert, so dass bereits die Übernahme der Grundform geeignet sei, falsche Herkunftsvorstellungen auszulösen.
Im Verfahren standen sich zwei grundlegende Positionen gegenüber. Ritter Sport argumentierte, dass die quadratische Form als solche markenrechtlich geschützt sei und unabhängig von der konkreten Produktkategorie eine Herkunftsfunktion erfülle. Auch wenn es sich beim „Monnemer Quadrat“-Riegel nicht um Schokolade, sondern um einen Haferriegel handele, bestehe eine relevante Warenähnlichkeit.
Die Gegenseite hielt dem entgegen, dass die quadratische Form der Verpackung des Haferriegels keine markenmäßige Benutzung darstelle. Verbraucher nähmen die Form hier lediglich als Gestaltungsvariante wahr, nicht aber als Hinweis auf Ritter Sport. Zudem sei das Quadrat eine einfache geometrische Grundform, die im Lebensmittelbereich nicht monopolisiert werden dürfe.
Entscheidung und Ausgang des Rechtsstreits
Das Landgericht folgte letztlich nicht der Argumentation von Ritter Sport. Zwar wurde bestätigt, dass die quadratische Verpackungsform von Schokoladentafeln aufgrund von Verkehrsdurchsetzung markenrechtlich geschützt sei. Dieser Schutz bezieht sich jedoch auf die markenmäßige Benutzung der Verpackungsform für Schokoladentafeln.
Im Fall des „Monnemer Quadrat“-Haferriegels verneinte das Gericht bereits eine markenmäßige Benutzung der geschützten Form. Die quadratische Gestaltung der Verpackung des Haferriegels würde vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf Ritter Sport verstanden, sondern lediglich als neutrale Produktgestaltung.
Ritter Sport scheiterte somit vorerst mit seiner Klage. Der „Monnemer Quadrat“-Haferriegel dürfte also grundsätzlich in dieser Form weiter vertrieben werden. Allerdings hat das Mannheimer Unternehmen den Haferriegel mittlerweile in „Monnemer Klageriegel“ umgetauft und vertreibt diesen nunmehr in einer eher rechteckigen Form. Hintergrund ist, dass die Fa. Ritter Sport bereits Berufung angekündigt hat und das kleine Mannheimer Unternehmen etwaigen späteren Schadensersatzforderungen vorbeugen möchte, sollte man letztlich doch noch in einer nachfolgenden Instanz unterliegen. Wir bleiben in jedem Fall aufmerksamer Beobachter …
