Nicht nur den eingefleischten Fans des Comic- und Filmhelden Batman dürfte das Erkennungszeichen des Superhelden wohlbekannt sein: Eine in einem querliegenden Oval angeordnete, stilisierte Fledermaus.
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Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Eben dieses Logo haben die Macher Batmans, nämlich der US-Verlag DC Comics, bereits im Jahr 1996 als Unionsmarke (Nr. 000038158) schützen lassen. Also als eine Marke, die ihre Wirkung in allen Staaten der Europäischen Union entfaltet. Und tatsächlich wurde diese Bildmarke nach Prüfung durch das Amt als Unionsmarke eingetragen, wobei die Eintragung unter anderem für Waren der Klassen 25 und 28 erfolgte. So sind in Klasse 25 beispielsweie „Hüte und Mützen; Jacken; Hemden; Sweartshirts; T-Shirts; Fingerhandschuhe und Fausthandschuhe; Hosen; Kostüme; Hosenträger; Lederriemen; Sandalen; Schuhe und Stiefel“ genannt, also Kleidungsstücke im weitesten Sinne, während für die Klasse 28 auch „Masken; Partyhüte“ benannt wurden.
Über zwei Jahrzehnte nach der Eintragung des Batman-Logos als Unionsmarke regte sich Widerstand dagegen, als ein italienischer Textilhersteller ein Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse gegen die Marke anstrengte. Der entsprechende Nichtigkeitsantrag richtetete sich insbesondere gegen die Eintragung der Unionsmarke für die eingangs genannten Klassen. Als absolute Schutzhindernisse wurden insbesondere die fehlende Unterscheidungskraft der Marke und das Freihaltebedüfnis der Marke unterstellt, mithin die grundlegenden Kriterien, die ein Kennzeichen überhaupt erst als Marke eintragbar machen.
Unter der Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei der Unterscheidungskraft geht es also um die Frage, ob die Marke eine Herkunftsfunktion auszuüben vermag. Das Freihaltebedürfnis schließt hingegen diejenigen Marken von einer Eintragung aus, die mit Blick auf die beanspruchten Waren- oder Dienstleistungen beschreibend sind. So sind zum Beispiel Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung“ dienen. Anzumerken ist ferner, dass im Nichtigkeitsverfahren diese absoluten Schutzhinderniss bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke, im vorliegenden Fall also im Jahre 1996, vorgelegen haben müssen. Auch trägt der Nichtigkeitsantragssteller die Beweislast für das Vorliegen der absoluten Schutzhindernisse.
Im Zusammenhang mit der Unterscheidungskraft hat der italtienische Textilfabrikant unter anderem vorgetragen, dass die angegriffene Marke im Wesentlichen eine fiktive Figur, nämlich die des Batman, kennzeichnet, keine Herkunftsfunktion habe und somit nicht die beanspruchten Kleidungsstücke des US-Verlags von Kleidungsstücken anderer Unternehmen zu unterscheiden vermag. Zu diesem Zweck wurden insbesondere ältere Comics, Webseitenauszüge und Wikipedia-Einträge vorgelegt, die dies belegen sollten. Allerdings schloss sich weder das Amt, noch das Gericht der Europäische Union (EuG), dessen Entscheidung nunmehr vorliegt, dieser Auffassung an. Vielmehr wurde festgestellt, dass eine Herkunftsfunktion nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass das Batman-Logo auch mit einem fiktiven Charakter in Verbindung gebracht wird. Auch in Sachen des Freihaltebedürfnisses konnte der Nichtigkeitsantragsteller das Gericht nicht überzeugen, zumal keine ausreichenden Gründe dafür vorgebracht wurden, inwieweit das Fledermaus-Logo für die beanspruchten Waren beschreibend ist.
Mithin bleibt das Logo des schwarzen Ritters einstweilen für die Klassen 25 und 28 eingetragen. Hersteller von Kostümen sollten es daher weiterhin vermeiden, die eingetragene Bildmarke hierfür zu verwenden. Sonst könnte zwar nicht Batman persönlich, aber durchaus eine Abmahunung „hereinflattern“. Alternativ kann eine Umgehungslösung oder eine Lizenznahme ins Auge gefasst werden. Im Fall einer geplanten Umgehungslösung sollte diese einer vorangehenden intensiven markenrechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Nicht überliefert ist, ob der Joker die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union mit einem hysterischen Lachen oder lediglich einem grimmigen Grinsen zur Kenntnis genommen hat …