Neymars Kapuzenpulli ist weiterhin „gesegnet“ | Markenmäßige Benutzung

Der brasilianische Fußballstar Neymar ist den Fußballfans weltweit nicht nur als begnadeter Schauspieler nach vermeintlichem Foulspiel bekannt, sondern in erster Linie als jemand, der mit bewundernswerten fußballerischen Fähigkeiten gesegnet ist. Dass dies ein Segen ist, sah wohl auch Neymar selbst so, als sich dieser vor geraumer Zeit das Wort „Blessed“ auf den Nacken tätowieren ließ, also den englischen Begriff für „gesegnet“. Mit dem Erfolg des Brasilianers kamen die Sponsoren, zu denen auch die Firma Puma zählt.

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So darf angenommen werden, dass sich der fränkische Sportartikelhersteller von seinem Markenbotschafter Neymar und dessen Tattoo hat inspirieren lassen, als man eine neue Kleidungskollektion herausbrachte. Diese Kollektion beinhaltete unter anderem einen schwarzen Kapuzenpulli, auch als Hoodie bezeichnet, auf dessen Vorderseite neben dem Puma-Logo auch der schwarzgelbe Schriftzug „Blessed“ abgebildet war. So weit, so gut, so gewinnbringend, mögen Puma und Neymar gerade gedacht haben, als sich bei einem Inhaber der deutschen Wort-Bild-Marke Nr. 30 2020 112 652 Widerstand dagegen regte. Besagte Wort-Bild-Marke wurde im September 2020 angemeldet und ist im Wesentlichen von dem weißen Schriftzug „#BLESSED“ auf schwarzem Hintergrund gebildet, wobei die Markeneintragung unter anderem für „Bekleidungsstücke“ erfolgte. Folglich sah der Inhaber der Marke „#BLESSED“ in dem Hoodie des Sportartikelherstellers eine Markenverletzung und zog vor Gericht.

Legt man hier lediglich die Kriterien der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zugrunde, so scheint der Fall recht klar. Zum einen stehen sich der Schriftzug „BLESSED“ auf dem Hoodie von Puma und die von dem Schriftzug „#BLESSED“ dominierte Wort-Bild-Marke gegenüber, so dass eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen selbst angenommen werden kann. Zum anderen verwendet der Sportartikelhersteller den Schriftzug für ein Bekleidungsstück in Form eines Hoodies, während die Marke „#BLESSED“ – wie bereits eingangs erwähnt – für Bekleidungsstücke eingetragen ist, so dass bezüglich der einander gegenüberstehenden Waren Identität besteht. Hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und Identität zwischen den Waren, aber dennoch hat das Landgericht und in Folge auch das Oberlandesgericht gegen den Markeninhaber entschieden.

Und Warum? Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben noch vor der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den sich einander gegenüberstehenden Kennzeichen und den sich einander gegenüberstehenden Waren angesetzt und zunächst geprüft, ob überhaupt eine „markenmäßige Benutzung“ durch Puma vorlag. Das Markenrecht verbietet nämlich nicht jegliche Benutzungshandlung einer Marke durch Dritte, sondern nur „markenmäßige“ Benutzungshandlungen. Eine solche „markenmäßige Benutzung“ ist aber nur dann gegeben, wenn der angesprochene Verkehr ein Zeichen auch als Herkunftskennzeichnung von Waren eines Herstellers auffasst. Das verwendete Zeichen muss also dazu dienen, die Waren eines Unternehmens von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Mit anderen Worten geht es um die Frage, ob hier überhaupt die Kernaufgabe einer Marke erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Benutzung des Wortes „BLESSED“ nicht die Markenrechte des Klägers beeinträchtige, zumal der Schriftzug hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden sei. Der eigene Markenname des Sportartikelherstellers, nämlich der Schriftzug „Puma“, sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher außerdem, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden. In der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts zu der entsprechenden Entscheidung 6 U 40/22 heißt es ferner, dass „Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes […] vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden [werden]. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.“

Der Fall zeigt, dass eine Beurteilung dahingehend, ob eine „markenmäßige Benutzung“ eines Kennzeichens für Bekleidungsstücke vorliegt, nicht so einfach ist. Die Rechtsprechung in diesem Bereich verdeutlicht, dass dies vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren abhängen kann, wie von der Position des Zeichens auf dem Bekleidungsstück, vom Bekanntheitsgrad der verwendeten älteren Marke, von der Art und dem Sinngehalt des verwendeten Zeichens, etc. Wird das Zeichen beispielsweise großflächig auf der Brust, relativ klein auf einem oberen linken Brustabschnitt, auf der Innenseite eines Kragens, am unteren Rand eines T-Shirts oder an einem Stofffähnchen an der hinteren Gesäßtasche einer Hose angebracht, so wird hierin in der Regel ein markenmäßiger Gebrauch gesehen. Eine hohe Bekanntheit der verwendeten Marke kann hingegen dazu führen, dass der Verkehr selbst dann eine markenmäßige Benutzung erkennt, wenn die Anordnung des Zeichens nicht in den üblichen Positionen erfolgt usw.

Schließen möchten wir mit einem Hinweis für die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt, die die oben genannte Marke „#BLESSED“ in der zugehörigen Pressemitteilung als einen „weißen Schriftzug auf weißem Grund“ beschrieben hat (siehe hier). Der Komiker Otto Waalkes, der die ostfriesische Nationalflagge einmal mit „weißer Adler auf weißem Grund“ beschrieben hat, dürfte seine Freude daran haben …