Warum der “Kontrafunk” nicht “Indubio” heißt

Ein Privileg des Patentanwalts besteht darin, hautnah erleben zu dürfen, wie Sachverstand und Kreativität von Erfindern und Unternehmern sowie ein Wettbewerb der Ideen das starke Rückgrat einer funktionierenden Marktwirtschaft bilden. Betrachtet man hingegen den Kultur-, Politik- und Medienbetrieb, sucht man diese Attribute vergebens, zumal Vielfalt und Wettbewerb der Ideen einer nicht zu hinterfragenden Alternativlosigkeit gewichen zu sein scheinen. Nicht nur in gesellschaftlicher, sondern letztlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besorgniserregende Entwicklung, zumal mittlerweile eben auch Erfinder und Unternehmer in ein gedankliches Korsett gezwungen werden, das die Suche nach der besten Lösung bereits im Keim zu ersticken droht.

Zumindest in medialer Hinsicht hat sich – auch befeuert durch die Lockdowns – in den vergangenen Jahren sehr viel getan, indem alternative Angebote in Form von Blogs und Podcasts im Internet entstanden sind. Ein Vorreiter ist in dieser Hinsicht Burkhard Müller-Ullrich, der zunächst den erfolgreichen Podcast “Indubio” moderiert hat und seit Anfang 2022 den eigenen Podcast “Kontrafunk” betreibt, in dem die Teilnehmer zweimal wöchentlich diejenigen Meinungen und Ansichten darlegen dürfen, die man bei ARD, ZDF & Co. in der Regel nicht findet. Unabhängig davon, ob man die jeweilige Meinung des Moderators oder Gastes teilt oder nicht, leistet dieses Format einen wichtigen Beitrag zur vielbeschworenen aber selten praktizierten Vielfalt, weshalb wir uns entschlossen haben, als Sponsor der nachstehenden Podcast-Folge des “Kontrafunks” zu fungieren.

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Und warum durfte der Podcast “Kontrafunk” nun nicht einfach weiterhin “Indubio” heißen? Aus dem schlichten Grund, dass die Markeninhaber sowohl der Wortmarke (Nr. 302020112679) als auch der Wort-Bild-Marke (Nr. 302020112678) “Indubio” Henryk Broder, Dirk Maxeiner und Fabian Nicolay sind, aber eben nicht Burkhard Müller-Ullrich.

Aus dieser Angelegenheit lassen sich abschließend noch zwei Erkenntnisse für Markenanmelder gewinnen: Zum einen sollte man sich bei einem gemeinschaftlichen Projekt vorab Gedanken dazu machen, wer alles Inhaber der zugehörigen Marke sein soll und ggf. auch welche Nutzungsrechte an der Marke nach einer teilweisen Auflösung der Gemeinschaft bestehen bleiben sollen. Zum anderen kann es sinnvoll sein, parallel zu einer Wort-Bild-Marke eine Wortmarke für den Wortbestandteil allein zu registrieren, wie dies bei “Indubio” der Fall war, zumal die Wortmarke in der Regel den breiteren Schutz gewährleistet und sich die Gestaltung des Bildbestandteiles einer Wort-Bild-Marke modebedingt im Laufe der Zeit ändern kann und vielfach auch soll, während der Wortbestandteil zumeist bleibt und somit kontinuierlich durch die Wortmarke geschützt ist. Sollte dem Wortbestandteil allein kein Eintragungshindernis entgegenstehen, könnte natürlich auch gänzlich auf die Wort-Bild-Marke zugunsten einer Wortmarke verzichtet werden, wie dies offensichtlich bei der nunmehr ebenfalls registrierten Wortmarke “Kontrafunk” (Nr. 302022101349) gehandhabt wurde.