Erfindung eines Arbeitnehmers

Das Patentrecht spricht mit Blick auf eine Erfindung eine recht deutliche Sprache. So heißt es in §6 PatG “Das Recht auf das Patent hat der Erfinder [oder sein Rechtsnachfolger]”. Somit scheint die Frage, wer das Recht auf ein Patent hat, dem die Erfindung eines Arbeitnehmers zugrundeliegt, schnell geklärt. Dem steht jedoch das Arbeitsrecht entgegen. Dieses geht nämlich von dem Grundsatz aus, dass das Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers Eigentum des Arbeitgebers ist. Die Lösung dieses “Konflikts” stellt das Arbeitnehmererfindergesetz dar, das offiziell als “Gesetz über Arbeitnehmererfindungen” bezeichnet wird.

Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.

Das Arbeitnehmererfindergesetz betrifft Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Dienst, sowie von Beamten und Soldaten. So sind auch Praktikanten, Auszubildende und Leiharbeiter hiervon betroffen. Keine Bedeutung hat das Gesetz für Geschäftsführer, Vorstände und freie Mitarbeiter. Aus diesem Grunde sollte mit Mitgliedern dieser Personengruppen sinnvollerweise eine vertragliche Regelung getroffen werden, wie mit deren Erfindungen zu verfahren ist. In diesem Zusammenhang sei auf den Blogbeitrag “Wem gehört die Erfindung eines Geschäftsführers?” verwiesen.

Fast unnötig zu erwähnen, dass es sich bei den betroffenen Erfindungen des Arbeitnehmers um solche handeln muss, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden. Vielfach wird jedoch argumentiert, dass die Erfindung sinngemäß “nach Feierabend” entstanden sei. Tatsächlich zieht dies aber nicht, zumal das Gesetz von der Dauer des Arbeitsverhältnisses spricht, nicht jedoch von der täglichen Arbeitszeit.

Das Arbeitnehmererfindergesetz unterscheidet im wesentlichen zwei Arten von Erfindungen eines Arbeitnehmers, nämlich zum einen die Diensterfindung und zum anderen die freie Erfindung. Bei der Diensterfindung handelt es sich um eine Erfindung, die entweder “aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden ist” oder “maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruht”. Eine freie Erfindung unterfällt hingegen keinem dieser Kriterien.

Handelt es sich um eine Diensterfindung, so hat der Arbeitnehmer diese unverzüglich durch eine sogenannte Erfindungsmeldung dem Arbeitgeber zu melden. Die Erfindungsmeldung muss dabei als solche erkennbar sein und in Textform erfolgen. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die der Erfindung zugrundeliegende technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Soweit vorhanden, sollten auch Aufzeichnungen beigefügt werden. Letztlich ist die Erfindungsmeldung so abzufassen, dass der Arbeitgeber die Erfindung beurteilen kann, ehe dieser eine von zwei möglichen Entscheidungen trifft.

So kann der Arbeitgeber zum einen entscheiden, die Erfindung freizugeben. Man spricht dann auch von einer frei gewordenen Diensterfindung, die nicht mit der vorangehend genannten freien Erfindung verwechselt werden darf. Die Freigabe muss innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung ebenfalls in Textform erfolgen. Über die frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer frei verfügen, diese also beispielsweise selbst, insbesondere auf seinen eigenen Namen und auf eigene Kosten, im In- oder Ausland zum Patent anmelden. Es verbleiben keine Ansprüche oder Rechte auf Seiten des Arbeitgebers.

Zum anderen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme kann durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Aber selbst wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben wird, so gilt diese Erklärung nach Ablauf von vier Monaten nach dem Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung als abgegeben, sofern in diesen vier Monaten nicht die zuvor erwähnte Freigabe erfolgt ist. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

Es ist zuweilen schwer, eine Diensterfindung von einer freien Erfindung des Arbeitnehmers abzugrenzen, wenn letztlich doch Erfahrungswerte aus dem Arbeitsverhältnis eingeflossen sind. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber auch eine MItteilungspflicht bei einer möglichen freien Erfindung vorgesehen, von der nur dann abgewichen werden darf, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist. Auch die Mitteilung der freien Erfindung muss derart abgefasst sein, dass der Arbeitgeber diese verstehen kann, um letzlich beurteilen zu können, ob die Erfindung tatsächlich frei ist. Bei der MItteilung einer freien Erfindung greift im Gegensatz zu der Diensterfindungsmeldung jedoch ein Automatismus zugunsten des Arbeitnehmers. Bestreitet der Arbeitgeber nämlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung, dass die mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden.

Interessanterweise ist die freie Erfindung im Gegensatz zu der frei gewordenen Diensterfindung mit weitergehenden Verpflichtungen des Arbeitnehmers verbunden. Denn bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Vorausgesetzt die Erfindung fällt im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers.

Welche Rechte und Pflichten sich aus der Inanspruchnahme einer Diensterfindung auf Seiten des Arbeitgebers ergeben, darauf soll im nächsten Blogbeitrag eingegangen werden.