WIPANO: Die deutsche Patentförderung

Neben dem europäischen Förderprogarmm KMU-Fonds, das im vorangehenden Blogbeitrag beschrieben wurde, gibt es noch ein schon länger bestehendes deutsche Förderprogramm namens WIPANO. Wer noch Anfang 2024 die Webseite dieses deutschen Förderprogramms besuchte, musste den Eindruck gewinnen, dass dieses 2023 ausgelaufen ist. Eine Verlängerung des Programms war jedoch seit geraumer Zeit geplant. Gewissheit bringt nun eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger von Anfang Februar 2024, dergemäß WIPANO und die damit verbundenen Richtlinien bis Mitte 2027 gelten sollen, wenn auch in abgewandelter Form.

Den vorliegenden Blogbeitrag können Sie sich auch in unserem
Podcast Patent, Marke & Co. anhören.

WIPANO steht für “Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen”. Aus dem Namen ergeben sich zwei Förderziele, nämlich einerseits die Unterstützung bei Patenten und andererseits die Hilfe zur aktiven Beteiligung an Normungs- und Standardisierungsgremien. Hier soll lediglich ersteres interessieren, nämlich die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen beim Schutz des geistigen Eigentums. Konkret geht es um ein technisches Schutzrecht, nämlich das Patent, alternativ jedoch auch um ein Gebrauchsmuster.

Gegenstand der Förderung sind Beratung zu Schutzrechtsanmeldungen, Stand-der-Technik-Recherchen, Patentanwaltsleistungen für Anmeldungen und Nachanmeldungen von Patenten oder Gebrauchsmustern sowie die Amtsgebühren für die genannten Anmeldungen oder Nachanmeldungen. Auch eine Beratung zu internationalen Schutzrechtsanmeldungen bezüglich der Anmeldestrategie o. ä. ist förderfähig. Die Zuwendung ist zwar ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, mit der Förderung sind die förderfähigen Kostenpunkte jedoch nicht vollständig erfasst. Vielmehr dienen die zuwendungsfähigen Ausgaben als Bemessungsgrundlage, wobei aber immerhin bis zu 50% dieser zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden. Allerdings ist hierbei noch zu berücksichtigen, dass der gesamte Zuschuss auf eine Höhe von 10.000,- EUR begrenzt ist.

Angesichts einer derart großzügigen Förderung sollte man sich also überlegen, ob man WIPANO für sich nutzt. Zu beachten sind dabei aber natürlich wiederum einige Randbedingungen, die sich bereits aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergeben. So muss es sich beim Zuwendungsempfänger in jedem Fall um ein KMU, also ein kleines oder mittleres Unternehmen, im Sinne der entsprechenden EU-Verordnung handeln. Auch darf der Antragsteller in den letzten drei Jahren kein Patent- oder Gebrauchsmuster angemeldet haben. Überdies ist für die Förderung der Anmeldekosten eines Patents oder Gebrauchsmusters zwingend eine vorangehende und ebenfalls förderungsfähige Stand-der-Technik-Recherche durchzuführen. Letzteres ist durchaus sinnvoll, um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können. Selbst wenn die Recherche zu dem Ergbnis führt, dass nicht angemeldet werden sollte, so bleiben die Kosten für die Recherche dennoch förderungsfähig.

Erwähnenswert ist neben dem zuvor angerissenen ersten Modul der Patentförderung auch ein zweites Modul, das nicht zwingend ist, aber sich an das vollständig durchgeführte erste Modul anschließen könnte. Das zweite Modul betrifft nämlich neben einer Kosten-Nutzen-Analyse auch erste Aktivitäten hinsichtlich der Verwertung der Erfindung. So sind insbesondere Kosten im Zusammenhang mit weiteren Recherchen, wie beispielsweise Freedom-To-Operate-Recherchen (FTO-Recherchen), oder rechtlichen Dienstleistungen, wie besipielsweise dem Ausarbeiten von Lizenzverträgen, förderfähig. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die angedeutete Förderfähigkeit von Marken- und Designanmeldungen, die im Zusammenhang mit der Erfindung stehen. Bleibt abzuwarten, was letzteres konkret bedeutet …