Wem gehört die Erfindung eines Geschäftsführers?

Grundsätzlich steht das Recht an einer Erfindung dem Erfinder zu, der infolgedessen auch das Recht auf das zugehörige Patent hat. Die Formulierung “grundsätzlich” deutet jedoch bereits an, dass es Ausnahmen hiervon gibt.

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Handelt es sich bei der Erfindung nämlich um eine sogenannte Diensterfindung, die ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht hat und die aus der ihm obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht, so hat der Arbeitnehmer die Pflicht, diese Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber kann die Erfindung in der Folge in Anspruch nehmen. Dies ist im “Gesetz über Arbeitnehmererfindungen” geregelt, das auch als Arbeitnehmererfindergesetz bezeichnet wird und eine deutsche Besonderheit darstellt. Genanntes Gesetz legt überdies fest, welche Pflichten dem Arbeitgeber aus der Inanspruchnahme der Erfindung erwachsen. Insbesondere der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung durch den Arbeitgeber, der die Erfindung in Anspruch genommen hat, ist ausdrücklich genannt.

Vor diesem Hintergrund scheint die Frage, wem die Erfindung eines Geschäftsführers gehört, auf den ersten Blick einfach. Ein Geschäftsführer einer GmbH oder AG ist jedoch ein Organmitglied der jeweiligen Gesellschaft und kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes, so dass Erfindungen eines Geschäftsführers nicht den Vorschriften dieses Arbeitnehmererfindergesetzes unterliegen. Somit kann eine Gesellschaft die Erfindung eines Geschäftsführers nicht einseitig in Anspruch nehmen und auf sich überleiten. Vielmehr steht das Recht an der Erfindung grundsätzlich dem Geschäftsführer persönlich zu, der die Erfindung gemacht hat. Und warum schon wieder nur “grundsätzlich”? Weil sich aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eine Verpflichtung ergeben kann, die Erfindung dennoch der Gesellschaft zu überlassen.

So könnte der Geschäftsführervertrag beispielsweise eine ausdrückliche Regelung enthalten, dass seitens des Geschäftsführers eine Anbietungspflicht besteht, wenn dieser eine Erfindung macht. Fehlt eine solche Regelung im Vertrag, so ist nach den sogenannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzugehen, durch die der hypothetische Parteiwille anhand des Vertragswerkes zu erforschen ist, wobei es dann heißt, die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn der Geschäftsführer laut Vertrag beispielsweise für den technischen Bereich eingesetzt ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht, so kann dies für eine Pflicht des Geschäftsführers sprechen, die Erfindung anzubieten und zu übertragen. Wird eine solche Pflicht festgestellt, ist jedoch die Frage noch nicht geklärt, ob dem Geschäftsführer hierfür eine Vergütung zusteht, zumal das Arbeitrnehmererfindergesetz weiterhin nicht gilt. Vielmehr ist ergänzend zu prüfen, ob es sich bei der Erfindung um eine sogenannte überobligationsmäßige Sonderleistung des Geschäftsführers handelt, die nicht schon mit den Geschäftsführerbezügen abgegolten ist.

Am Ende der vorstehenden Erwägungen kann somit im Extremfall entweder die Gesellschaft oder der Geschäftsführer “leer ausgehen”. Um diesen Konflikt von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich, bereits im Geschäftsführervertrag ausdrücklich festzulegen, wie Erfindungen des Geschäftsführers zu handhaben sind. Also zum Beispiel ob oder in welchen Fällen eine Anbietungspflicht besteht und ob oder in welcher Höhe eine Sondervergütung in Frage kommt. So könnte ein besonders einfacher Ansatz beispielsweise in einer Vereinbarung bestehen, die Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes auch auf Erfindungen des Geschäftsführers anzuwenden. Unabhängig von der gewünschten Regelung sollte die Formulierung im Geschäftsführervertrag sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen eingehend mit einem Experten besprochen werden.