Namen eines Sportvereins schützen

Nachdem der vorangehende Blogbeitrag “Vizekusen? Meisterkusen!” sehr sportlastig war, erreichte mich auch prompt eine Anfrage, ob und wie man den Namen eines Sportvereins, hier konkret eines Fußballvereins, schützen lassen könnte oder gar sollte. Um diese Frage zu beantworten, beginnt die Erklärung ausnahmsweise nicht mit einem der Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, sondern mit einer der fundamentalsten Schriften unserer Rechtsordnung, nämlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

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So lohnt zunächst ein Blick in die §§56 ff. BGB, wo Regelungen zu eingetragenen Vereine zu finden sind, zumal es sich bei Sportvereinen zumeist um eingetragene Vereine handelt. Hier – genauer gesagt in §57(1) BGB – sind die Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung genannt, zu denen neben dem Zweck und dem Sitz des Vereins auch dessen Name zählt. In Absatz 2 der Regelung ist überdies ausgeführt, dass sich der Vereinsname von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll. Hierdurch ist also bereits ein gewisser Schutz davor geboten, dass neue Vereine bei ihrer Gründung bzw. Eintragung in das Vereinsregister einen identischen oder ähnlichen Namen wie bereits bestehende Vereine verwenden. Allerdings ist die Reihweite auf den jeweiligen Ort bzw. die jeweilige Gemeinde beschränkt, so dass kaum von einem angemessenen Schutz gesprochen werden kann.

Es kann jedoch insofern “Entwarnung” gegeben werden, als dass die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches noch weiter gehen. So unterfällt ein Verein auch dem allgemeinen Namensrecht des BGB. Denn ebenso wie natürliche Personen unterfallen auch juristische Personen, also beispielsweise Vereine, der namensrechtlichen Regelung des §12 BGB. Hierin ist ausgeführt, dass ein zum Gebrauch eines Namens Berechtigter von einem anderen, der unbefugt den gleichen Namen gebraucht, die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann. Soweit überdies weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, so kann der Berechtigte auch auf Unterlassung klagen. Im Gegensatz zu dem Schutz, den der Registereintrag des Namens am Ort oder in der Gemeinde gewährleistet, erstreckt sich diese Regelung auf das gesamte Bundesgebiet, so dass hierdurch zumindest räumlich ein größerer Schutz erzielt werden kann.

Insoweit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass durch das Bürgerliche Gesetzbuch bereits ein grundlegender Schutz gegenüber Nachahmungen eines Vereinsnamens geschaffen ist. Was aber ist, wenn ein Verein über den Vereinszweck hinaus ergänzend Waren- oder Dienstleistungen anbieten möchte? So ist es bei vielen Sportvereinen üblich, in dem Vereinshaus eine Gaststätte entweder selbst zu betreiben oder betreiben zu lassen. Auch der alljährliche Trikot-Verkauf an Fans des Vereins oder die Ausrichtung größerer Sportveranstaltungen zur Aufbesserung der Vereinskasse sind keine Seltenheit.

Hierfür könnte sich die Eintragung einer Marke als sinnvoll erweisen, um die entsprechende Ware, wie z.B. Merchandising-Artikel, oder Dienstleistungen, wie beispielsweise die Verpflegung von Gästen, gezielt mit der Marke zu kennzeichnen. Als Markenform bietet sich der Vereinsname als Wortmarke an, sofern dieser die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Äußerst beliebt und durchaus sinnvoll kann alternativ oder ergänzend das Vereinslogo als Bildmarke oder Wort-Bild-Marke angemeldet werden. Aber auch der Schutz von Abkürzungen oder “Spitznamen” bzw. Abwandlungen des Vereinsnamens bieten sich für eine Markeneintragung an, insbesondere wenn diese noch keinen großen Bekanntheitsgrad erlangt haben.

Abschließend ist somit festzuhalten, dass eine Marke nicht nur für Bundesliga-Clubs, die zumeist auch noch über die Landesgrenzen hinweg Ihren Namen oder ihr Logo geschützt sehen wollen, interessant sein kann.