Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung

Im vorangehenden Blogbeitrag Erfindung eines Arbeitnehmers wurde bereits dargelegt, dass die Diensterfindung bzw. gebundene Erfindung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden kann. Mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung entstehen auf Seiten des Arbeitgebers gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten, die nachstehend erläutert werden.

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So wird es den Arbeitnehmer freuen, dass ihm das Arbeitnehmererfindergesetz, nachdem alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen sind, einen Anspruch auf angemessene Vergütung zugesteht. Bei der Bemessung dieser Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Zur praktischen Berechnung eines angemessenen Vergütungsanspruchs hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Vergütungsrichtlinien erlassen. Wenngleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine von den Richtlinien abweichende Vereinbarung treffen können, so bilden diese Richtlinien mitsamt der darin enthaltenen Berechnungsformel doch einen wichtigen Anhaltspunkt, wie eine angemessene Vergütung aussehen sollte, zumal im Arbeitnehmererfindergesetz ausdrücklich ein Verschlechterungsverbot für den Arbeitnehmer festgelegt ist.

Dank der Inanspruchnahme der Diensterfindung ist allein der Arbeitgeber berechtigt, die Diensterfindung zum Patent anzumelden. Das Arbeitnehmererfindergesetz spricht dem Arbeitgeber aber nicht nur das alleinige Recht zu, sondern erlegt ihm sogar als Pflicht auf, die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Mithin muss eine Diensterfindung in Deutschland zum Patent angemeldet werden. Lediglich in Ausnahmefällen kommt dabei auch eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung in Betracht.

Neben der Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung im Inland erwächst aus der Inanspruchnahme auch das Recht, die Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. Nimmt der Arbeitgeber dieses Recht in Anspruch, so tut er dies meist unter Ausnutzung der Prioritätsfrist aus der vorangehenden Patentanmeldung im Inland. Was es mit der Priorität eines Patents auf sich hat, wurde bereits in einem vorangehenden Blogbeitrag erörtert. Eigentlich hätte der Arbeitgeber dann bis zu 12 Monate nach der Inlandsanmeldung Zeit für diese Entscheidung. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch gegen eine entsprechende Auslandsanmeldung in allen oder einzelnen ausländischen Staaten, so muss er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für eben diese ausländischen Staaten freigeben. Auch muss die Freigabe dann derart zeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer seinerseits die Prioritätsfrist für eigene Auslandsanmeldungen nutzen kann. Trotz einer solchen Freigabe kann sich der Arbeitgeber gleichzeitig mit der Freigabe ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden ausländischen Staaten gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

Hat der Arbeitgeber bereits eine Schutzrechtsanmeldung eingereicht oder gar ein erteiltes Schutzrecht erreicht, so steht es diesem frei, die Schutzrechtsanmeldung oder das Schutzrecht aufzugeben. Entscheidet sich der Arbeitgeber hierfür, so muss er dem Arbeitnehmer die Schutzrechtsanmeldung oder das Schutzrecht jedoch zuvor anbieten und das entsprechende Recht übertragen, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt. Auch in diesem Fall kann sich der Arbeitgeber jedoch ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

Selbst wenn in einem Unternehmen bereits ein funktionierendes Erfindungswesen etabliert ist, so ist aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich, dass das Arbeitnehmererfindergesetz dem Arbeitgeber einen erhöhten bürokratischen Aufwand beschert. Eine sinnvolle Abhilfe stellen dabei sogenannte Incentive-Systeme dar. Bei diesen zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale bereits bei Inanspruchnahme der Diensterfindung. Die Pauschale kann dem Arbeitnehmer – im Gegensatz zu einer verwertungs- bzw. umsatzabhängigen Vergütung – sofort zufließen. Überdies können dem Arbeitnehmer mit der Pauschale die oben erwähnten Formalpflichten des Arbeitgebers abgekauft werden, nämlich insbesondere die Freigabe von für ausländische Staaten, das Anbieten der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts vor deren Aufgabe und sogar die Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung im Inland. Mithin wird der formale Aufwand auf Seiten des Arbeitgebers deutlich reduziert und der Arbeitnehmer erhält einen Anreiz, weitere Erfindungen zu machen. Eine weitere Prämie kann überdies bei erfolgter Patentanmeldung oder -erteilung gezahlt werden, um damit beispielsweise ein Nutzung als Vorrats- oder Sperrpatent abzugelten. Bei einer Verwertung der Diensterfindung kann die Vergütung überdies anhand der eingangs genannten Vergütungsrichtlinien ermittelt und gezahlt werden.

Wie man die oben erwähnte angemessene Erfindervergütung im Rahmen der sogenanntn Lizenzanalogie berechnet, erfahren Sie im Blogbeitrag “Erfindervergütung des Arbeitnehmers berechnen“.