Zuweilen sind wir mit der Frage konfrontiert, ob denn auch Ärzte eine Marke für Ihre Praxis bzw. Dienstleistungen anmelden sollten. Tatsächlich ist dies nicht nur anhand der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausdrücklich vorgesehen, die in Klasse 44 unter anderem “Medizinische Dienstleistungen”, insbesondere “Dienstleistungen eines Arztes”, vorsieht, vielmehr kann eine Marke ein ohnehin positives Image einer Arztpraxis verstärken und den Wiedererkennungswert der ärztlichen Dienstleistung erhöhen.
Im dargestellten Fall hatten wir das Vergnügen, eine deutsche Marke für die Hausarztpraxis von Herrn Dr. Frey anzumelden, die mittlerweile auch zur Eintragung geführt hat. Bei der Marke selbst handelt es sich um eine sogenannte Bildmarke, also eine bildhafte Darstellung ohne Wortbestandteile, wobei darauf geachtet wurde, dass die verwendeten Farben den Schutzbereich nicht einschränken, sondern vielmehr auch spätere farbliche Variationen möglich sind, indem keinerlei Farben beansprucht wurden.