Rihannas Instagram-Bilder als Problem für Pumas Designschutz

Der deutsche Sportartikelhersteller Puma ist unter anderem für seine Sportschuhe bekannt und schützt neue Designs dieser Schuhe regelmäßig durch eingetragene Geschmacksmuster. So hat der Hersteller aus Herzogenaurach bereits am 26. Juli 2016 das Design eines sogenannten Kreppsohlenschuhs als Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet, also zu einem Designschutz mit Wirkung in der Europäischen Union. Derartige Schuhe zeichnen sich durch eine elatsische und rutschfeste Sohle aus Kautschuk aus, wobei dies für das Design selbst unwesentlich ist. Die an sich vorbildliche Anmeldung zeigt alle wesentlichen Ansichten des Schuhwerks als Linienzeichnungen, wobei die prägnanten Merkmale eine flache aber besonders dicke Sohle mit vertikalen Streifen an deren Rand, je sieben Löcher für relativ dicke Schnürsenkel und zwei dünne Linien aus kleineren Löchern auf beiden Seiten des Oberschuhs sind. Die Anmeldung erfolgte unter Inanspruchnahmne der Priorität aus dem tags zuvor angemeldeten US-Design, was den Zeitrang des letztlich eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters daher jedoch nur um einen Tag nach vorne auf den 25. Juli 2016 verschob.

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Das Praktische an einer Geschmacksmusteranmeldung ist, dass diese lediglich auf etwaige formelle Fehler durch das Amt geprüft wird. Sind diese nicht vorhanden, erfolgt die Eintragung in das Register, ohne dass in einem langwierigen amtlichen Verfahren geprüft würde, ob überhaupt die Anforderungen an einen Geschmacksmusterschutz gegeben sind. Nichtsdestotrotz bestehen diese Anforderungen, d. h. ein eingetragenes Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart haben (Art. 4 GMV). Verkürzt gesagt ist ein Geschmackmsuter neu, wenn den Fachkreisen auf dem betreffenden Gebiet vor dem Zeitrang des Geschmacksmusters kein identisches Geschmackmuster zugänglich war. Während die Neuheit somit recht einfach zu erfassen ist, wird es bei der Eigenart etwas komplizierter. Von einer Eigenart kann nämlich gesprochen werden, wenn sich der Gesamteindruck, den das Geschmacksmuister beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Zeitrang des eingetragenen Geschmacksmusters den genannten Fachkreisen zugänglich war. Wie bereits gesagt, werden die beiden Voraussetzungen Neuheit und Eigenart also nicht im Anmeldeverfahren geprüft, jedoch spätestens dann, wenn sich ein Wettbewerber an dem eingetragenen Geschmacksmuster stört und dieses durch einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit beseitigen möchte.

Genau das widerfuhr auch dem eingangs genannten eingetragenen Geschmacksmuster von Puma als eine niederländische Firma Nichtigkeitsantrag stellte und bezweifelte, dass das geschützte Design des Kreppsohlenschuhs neu sei oder Eigenart habe. Untermauert wurde der Antrag durch verschiedene vorveröffentlichte Fotos, die auf Instagram oder anderenorts im Internet verbreitet wurden. Pikanterweise befanden sich unter diesen Fotos unter anderem Bilder, die den Popstar Rihanna zeigen oder von dieser auf Instagram gepostet wurden. Pikant, weil die Sängerin Rihanna bereits im Jahr 2014 zum Creative Director von Puma ernannt wurde und dies auch gleich ihrer exorbitant großen Internet-Fangemeinde mitteilte, die die Fotos wiederum massenhaft teilte. Dies wäre an sich kein Problem, wenn Rihanna auf den Fotos keine Kreppsohlenschuhe getragen hätte, die – Sie ahnen es bereits – eine flache aber besonders dicke Sohle mit vertikalen Streifen an deren Rand, je sieben Löcher für relativ dicke Schnürsenkel und zwei dünne Linien aus kleineren Löchern auf beiden Seiten des Oberschuhs aufwiesen. Zwar waren die Untersohle und die Rückseite der Schuhe den Fotografien nicht zu entnehmen, die in dem eingetragenen Geschmacksmuster deutlich dargestellt sind, aber der Nichtigkeitsabteilung reichten die sichtbaren übereinstimmenden Merkmale aus, um festzustellen, dass die Schuhe auf den Fotografien denselben Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorrufen wie das eingetragene Geschmacksmuster, dem damit die Eigenart abgesprochen werden musste.

Vergeblich bemühten die Herzogenauracher Schuhhersteller die sogenannte Neuheitsschonfrist im Geschmacksmusterrecht. Dergemäß müssen Veröffentlichungen bei der Prüung auf Neuheit und Eigenart außer Betracht bleiben, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Zeitrang des Geschmacksmusters durch den Entwerfer des Designs oder seinen Rechtsnachfolger veröffentlicht wurden. Auch Veröffentlichungen durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers sind in der Neuheitsschonfrist unschädlich. Im vorliegenden Fall erfolgte die Veröffentlichung der Fotos im Jahre 2014 jedoch vor diesem Zwölf-Monats-Zeitraum, der erst am 25. Juli 2015 begann. Auch konnte Puma die Nichtigkeitsabteilung nicht davon überzeugen, dass die auf Instagram und im Netz geteilten Fotografien den Fachkreisen auf dem entsprechenden Gebiet nicht zugänglich gewesen sein sollen. Dies war aufgrund des medialen Spektakels, das die Ernennung des Superstars Rihanna zum Creative Director von Puma auslöste, auch ein recht aussichtsloses Unterfangen. Somit wurde das eingetragene Geschmacksmuster letztlich für nichtig erklärt.

Folgende Regeln lassen sich aus diesem Fall für Sie ableiten:

  1. Melden Sie Ihre neuen Designs am besten vor der eigenen Veröffentlichung – sei diese im Internet oder auch anderenorts – zum Geschmacksmuster an, um eine spätere Eintragung des Geschmacksmusters nicht zu gefährden.
  2. Sollte eine eigene Veröffentlichung Ihres neuen Designs aus Versehen oder ganz bewusst vor einer Anmeldung erfolgt sein, weil Sie beispielsweise zuerst die Akzeptanz im Markt testen wollten, so melden Sie innerhalb von zwölf Monaten ein Geschmacksmuster unter Ausnutzung der Neuheitsschonfrist an.
  3. Sollten Sie ein fremdes eingetragenes Geschmacksmuster für nichtig erklären lassen wollen, so durchforsten Sie die Veröffentlichungen des Inhabers oder von dessen Mitarbeitern, die vor dem Zwölf-Monats-Zeitraum der Neuheitsschonfrist erfolgt sind, um eventuell eine brauchbare Basis für den Angriff zu finden, zumal sich Anmelder zuweilen nicht an die 1. und 2. Regel halten. Das Internet ist dabei eine besonders geeignete Quelle, da es kaum etwas vergisst (z. B. archive-org).