Schutz des Teilbereichs eines Designs als nicht eingetragenes EU-Design

Für den “eiligen Designer”, der sein Design nicht anmelden bzw. eintragen lassen möchte, beinhaltet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Nr. 6/2002) eine praktische Regelung. Nach Art. 11 Abs. 1 ist nämlich “ein Geschmacksmuster […] als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde”. Im Vergleich zur Schutzdauer eines eingetragenen Geschmacksmusters, die bis zu 25 Jahre betragen kann, zwar eine deutlich geringere Laufzeit, aber immerhin.

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Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht somit mit dessen Veröffentlichung. Wie aber ist es zu bewerten, wenn das veröffentlichte Erzeugnis relativ komplex ausgebildet ist? Können dann Teilbereiche des Gesamtdesigns eigenständige nicht eingetragene EU-Designs darstellen? Diese Vorlagefrage musste im Verfahren Ferrari gegen Mansory Design durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantwortet werden.

Sachverhalt

Ferrari ist ein in Italien ansässiger Hersteller von Renn- und Sportwagen. Das Spitzenmodell FXX K, das nur in sehr begrenzter Stückzahl hergestellt wurde, ist ausschließlich für das Fahren auf Rennstrecken vorgesehen. Ferrari stellte das Modell FXX K der Öffentlichkeit erstmals in einer Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 vor. Diese Pressemitteilung enthielt zwei Fotografien, nämlich eine Seitenansicht und eine Frontansicht (s.o.) des Fahrzeugs. Den Ferrari FXX K gibt es dabei in zwei Varianten, die sich nur durch die Farbe des „V“ auf der Fronthaube unterscheiden. Bei der ersten Variante (s.o.) ist dieses „V“ schwarz mit Ausnahme seiner unteren Spitze, die in der Grundfarbe des betreffenden Fahrzeugs lackiert ist. Bei der zweiten Variante ist dieses „V“ vollständig schwarz lackiert.

Mansory Design hingegen ist ein Unternehmen, das „Tuning“ von hochwertigen Fahrzeugen anbietet. Mansory Design bietet mehrere Front Kits an, mit denen die Erscheinungsform des Ferrari 488 GTB verändert werden kann, darunter zwei Versionen des Front Kits, die die beiden Varianten des Ferrari FXX K widerspiegeln. In der ersten Version ist das „V“ auf der Fronthaube schwarz mit Ausnahme seiner unteren Spitze, während es in der zweiten Version vollständig schwarz lackiert ist. Bei einem vollständigen Umbau des Ferrari 488 GTB wird ein Großteil der sichtbaren Karosserieverkleidung ausgetauscht. Im März 2016 stellte Mansory Design auf dem Internationalen Autosalon in Genf ein so umgebautes Fahrzeug vor.

Nach Ansicht von Ferrari stellt der Vertrieb der Front Kits u. a. eine Verletzung eines zu ihren Gunsten bestehenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar, das aus einem Teilbereich ihres Modells FXX K bestehe. Dieser Teilbereich soll sich aus dem V-förmigen Element auf der Fronthaube, dem mittig aus diesem Element herausragenden in Längsrichtung angeordneten flossenartigen Element, dem in die Stoßstange integrierten zweischichtigen Frontspoiler und dem mittigen vertikalen Verbindungssteg, der den Frontspoiler mit der Fronthaube verbindet, zusammensetzen. Dieser Bereich werde als Einheit verstanden, die die individuellen „Gesichtszüge“ dieses Fahrzeugs bestimme. Dieses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei mit der o. g. Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 2. Dezember 2014 entstanden.

Letztlich führte eine entsprechende Klage der Firma Ferrari zu Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (BGH) an den EuGH, wobei u. a. geklärt werden sollte, ob durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses (Art. 11 Abs. 1 und 2 S. 1) nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen können.

Entscheidung

In seiner Antwort (C-123/20) hat der EuGH dies klar bejaht. Wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, führe dies dazu, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist. Damit geprüft werden könne, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.

Besser eintragen lassen

Unabhängig von der Beurteilung, ab wann ein Teilbereich eines Designs ein eigenständiges nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bilden kann, empfehlen wir grundsätzlich, Designs durch eine relativ einfache und kostengünstige europäische Eintragung schützen zu lassen. Dies nicht nur, um sich eine längere Schutzdauer (bis zu 25 Jahre statt 3 Jahre) zu sichern, sondern auch, weil das nicht eingetragene EU-Design im Gegensatz zu dem eingetragenen Pendant lediglich einen Nachahmungsschutz (Art. 19 Abs. 2) beinhaltet, mithin eine eigeschränkte Schutzwirkung hat.