Paulaners Farbmarke für Spezi schlägt Wellen

Wie die Legal Tribune kürzlich berichtete, konnte Paulaners Farbmarke, die sogenannte „Fünf-Farben-Welle“, auch gegen den Konkurrenten Berentzen durchgesetzt werden.

Paulaners Farbmarke

Paulaner schützt ein charakteristisches Wellendesign in den Farben Gelb, Orange, Rot, Pink und Lila als eingetragene Farbmarke , hier als Unionsmarke, die EU-weit gilt. Das Design, das sich auf dem Etikett wiederfindet, kennzeichnet insbesondere die Spezi‑Flaschen des Unternehmens.

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Das Landgericht München I bestätigt nicht zum ersten Mal, dass diese besondere Kombination beim Verbraucher originär mit der Brauerei verbunden wird. Die Wellenform nimmt große Teile der Verpackung ein und soll daher als starkes Unterscheidungsmerkmal fungieren. Die Brauerei selbst betont, dass es sich nicht um eine bloße Dekoration handelt. Vielmehr soll das farbliche Erscheinungsbild als zentrales Kennzeichen dienen.

Verletzungsform von Berentzen / Mio Mio

Der Konkurrent Berentzen setzt bei seiner Marke „Mio Mio“ für Cola-Orange-Mischgetränke auf ein gleichermaßen auffälliges Etikett mit farbigen, jedoch nicht wellenförmigen, sondern kreisförmigen Gestaltungselementen. Die verwendeten Farben selbst erinnern auf den ersten Blick durchaus an die Fünf‑Farben‑Welle von Paulaner, wenngleich jedoch nicht alle fünf Farben verwendet werden.

Berentzen weist darauf hin, dass die Gestaltung auf eine alte Tapete des Marketingleiters zurückgeht und damit keine bewusste Anlehnung an das Paulaner‑Design darstellt. Das Unternehmen argumentiert weiter, dass farbenprächtige Etiketten im Getränkebereich üblich sind und Verbraucher die Herkunft nicht über die Farbe erschließen würden.

Argumente und Gegenargumente im Prozess

Paulaner beruft sich auf den Schutz ihrer eingetragenen Farbmarke. Die Fünf‑Farben‑Welle mache das Produkt unverwechselbar. Laut Paulaner könne das aktuelle Design von Berentzen beim Publikum den Eindruck erwecken, beide Produkte gehörten zusammen oder stammten aus demselben Unternehmen. Das Gericht stellt klar, dass es nicht um eine Verwechslungsgefahr von Getränken bezüglich ihrer Zusammensetzung geht. Entscheidend ist der Eindruck, den das Design bei den Verbrauchern hinterlässt – und dieser fällt stark auf eine gemeinsame Herkunft hin aus.

Berentzen hingegen argumentiert, dass Farben allein keine Herkunftsfunktion hätten und das Etikett nur dekorativ sei. Die Tapeten-Herkunft zeige vielmehr eine unabhängige Gestaltung – Kreise statt Wellen. Diese Einwände konnten das Gericht nicht überzeugen, da es in der Praxis auf die Wirkung auf Verbraucher ankommt, nicht auf die Gestaltungsmotivation.

Am 5. August 2025 entschied das Landgericht München I mithin zugunsten von Paulaner. Berentzen muss den Verkauf in der beanstandeten Gestaltung einstellen. Überdies ordnete das Gericht die Vernichtung der bereits hergestellten Flaschen an und sprach Schadenersatz zu. So droht bei weiterer Nutzung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Berufung und aktuelle Lage

Berentzen hat gegen das Urteil jedoch Berufung eingelegt. Damit ist das Urteil derzeit nicht vollstreckbar. Die Berufung soll die Entscheidung von der Fakten‑ und Rechtsseite noch einmal überprüfen. Berentzen führt dabei insbesondere aus, dass Designs dieser Art vielfältig im Handel vorkommen – von Chipsverpackungen bis Müsli. Die Tapeten‑Geschichte bleibt zentral in ihrer Argumentation. Es bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz entscheidet.

Ältere Entscheidung spricht für Paulaner

Eine ältere Entscheidung spricht dabei tendenziell für Paulaner. Bereits im März 2025 entschied dasselbe Landgericht München I in einem Streit mit der Brauerei Karlsberg. Diese hatte das Etikett ihrer „Brauerlimo“ mit einem Streifendesign mit ähnlichen Farben versehen.

Paulaner klagte erfolgreich gegen das Streifendesign. Das Gericht stellte fest, dass die Fünf‑Farben‑Welle markenrechtlich geschützt ist und dass die Gestaltung der Konkurrenz zu ähnlich war. Eine Herkunftsverwechslung sei naheliegend, weil Verbraucher sich an Farbgestaltungen orientieren würden. Die Karlsberg‑Gestaltung diente laut Gericht nicht nur der Dekoration. Sie erstreckte sich vielmehr großflächig und wirkte als eigenständiger Hinweis auf die Herkunft.

Lehre für Markenanmelder

Sowohl die ältere Entscheidung als auch das aktuelle Urteil gegen Berentzen zeigt, dass die im Markenrecht ausdrücklich vorgesehenen Farbzusammenstellungen eine machtvolle Ergänzung zu einer in der Regel bevorzugten Wortmarke sein können. Markenanmelder mit Produkten, die eine entsprechend markante Farbgestaltung aufweisen, sollten – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Falls – folglich auch die Anmeldung einer Farbmarke in Erwägung ziehen.