Bedeutung technischer Zeichnungen im Patentrecht
Technische Zeichnungen sind ein wichtiges Element jeder Patentanmeldung. Sie verdeutlichen die Erfindung und unterstützen bzw. ergänzen die Beschreibung dahingehend, dass sie selbst eine Offenbarungsquelle darstellen. Außerdem ermöglichen sie es dem Prüfer sowie Dritten, die technischen Zusammenhänge schnell zu erfassen. Fehlerhafte oder unklare Zeichnungen können dazu führen, dass eine Anmeldung verzögert oder beanstandet wird.
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Bislang galt sowohl beim Europäischen Patentamt (EPA) als auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein strenges Verbot von Farben. Ab dem 1. Oktober 2025 ändert sich dies beim EPA, während das DPMA unverändert an der Pflicht zur Schwarz-Weiß-Darstellung festhält.
Bisherige Zeichnungspraxis beim Europäischen Patentamt
Die bisherige Praxis beim Europäischen Patentamt war eindeutig: Farben und Grauschattierungen waren nicht erlaubt. Jede technische Zeichnung musste in schwarzen, gleichmäßigen Linien auf weißem Hintergrund dargestellt werden. Wurde eine farbige Abbildung eingereicht, wandelte das Amt sie automatisch in Schwarz-Weiß um, so dass wesentliche Details oft verloren gingen. Für Zeichner bedeutete dies, dass sie auf Schraffuren oder Punktmuster zurückgreifen mussten, um Flächen oder Materialien voneinander zu unterscheiden.
Die formalen Anforderungen waren streng und bleiben auch weiterhin bestehen. Zeichnungen mussten auf einem A4-Blatt Platz finden, wobei eine Nutzfläche von 26,2 cm mal 17 cm einzuhalten war. Ränder von 2,5 cm oben und links, 1,5 cm rechts und 1 cm unten durften nicht überschritten werden. Ziffern und Buchstaben mussten mindestens 0,32 cm hoch sein, um auch in verkleinerter Form lesbar zu bleiben. Texte in den Zeichnungen waren grundsätzlich verboten, mit Ausnahme weniger kurzer Begriffe. Diese Regeln sorgten für Klarheit, schränkten die Darstellungsmöglichkeiten aber teilweise ein.
Neue Zeichnungspraxis beim EPO ab Oktober 2025
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 erlaubt das EPA erstmals farbige Patentzeichnungen. Die Neuerung gilt ausschließlich für elektronische Einreichungen. Papier- oder gar Faxeinreichungen bleiben auf Schwarz-Weiß beschränkt.
Damit Patentzeichner Farben verwenden können, müssen bestimmte technische Bedingungen erfüllt sein. Die Zeichnungen müssen eine Auflösung von mindestens 300 dpi haben, damit sie sowohl am Bildschirm als auch nach einem Ausdruck klar erkennbar sind. Der Kontrast ist so zu wählen, dass die Darstellung auch in einer Schwarz-Weiß-Kopie verständlich bleibt. Pastelltöne, schwache Farben oder Farbverläufe sind problematisch, da sie bei einer Monochrom-Ausgabe verloren gehen können. Empfohlen sind daher kräftige, kontrastreiche Farben, die sich auch bei einer reduzierten Darstellung deutlich unterscheiden lassen.
Eingereicht werden die Zeichnungen im PDF-Format, entweder als Teil einer DOCX-Struktur oder als separates Dokument. Wie bereits gesagt, bleiben die traditionellen Regeln zu Blattgröße, Rändern, Beschriftung und Linienführung unverändert. Damit entsteht für Zeichner eine doppelte Anforderung: Einerseits müssen die klassischen Formalien eingehalten werden, andererseits gilt es, die neuen Vorgaben zu Auflösung, Kontrast und Farbwahl umzusetzen.
Für die Praxis eröffnet die neue Regelung viele Vorteile. Mehrschichtige Bauteile können farblich klar voneinander getrennt werden, Strömungen oder Signalwege lassen sich eindeutiger markieren und komplexe Strukturen können insgesamt verständlicher dargestellt werden. Patentzeichner erhalten damit erstmals die Möglichkeit, technische Inhalte so darzustellen, wie sie auch im Entwicklungsprozess häufig schon visualisiert werden.
Praxis beim Deutschen Patent- und Markenamt
Anders als das Europäische Patentamt bleibt das Deutsche Patentamt bei seiner traditionellen Haltung. Für deutsche Patentanmeldungen sind weiterhin ausschließlich Schwarz-Weiß-Zeichnungen zugelassen. Grundlage ist die Patentanmeldeverordnung, die ausdrücklich vorschreibt, dass Linien und Beschriftungen nur in Schwarz auszuführen sind. Weder Farben noch Grauschattierungen sind erlaubt.
Die formalen Anforderungen sind ähnlich wie beim Europäischen Patentamt. Auch hier gilt das Format DIN A4, die Nutzfläche ist auf 26,2 cm mal 17 cm begrenzt und die Ränder müssen freigehalten werden. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein, Linien gleichmäßig und klar gezeichnet werden. Wer beim DPMA eine Zeichnung einreicht, muss also weiterhin ausschließlich mit Schraffuren oder Symbolen arbeiten, um unterschiedliche Flächen darzustellen.
Für Patentzeichner bedeutet dies, dass bei parallelen europäischen und deutschen Anmeldungen zwei unterschiedliche Fassungen notwendig sind. Während für das EPA eine farbige Fassung erstellt werden darf, muss für das DPMA eine Schwarz-Weiß-Version vorbereitet werden. Besonders bei internationalen Anmeldungen, die sowohl europäische als auch deutsche Phasen durchlaufen, sollte von Beginn an berücksichtigt werden, dass farbige Patentzeichnungen nicht automatisch überall zulässig sind.
Konsequenzen für die Praxis
Die Zulassung farbiger Patentzeichnungen beim Europäischen Patentamt markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer realitätsnäheren Darstellung technischer Inhalte. Für Zeichner eröffnet sich damit die Möglichkeit, Erfindungen klarer und differenzierter abzubilden. Gleichzeitig bleibt es unerlässlich, die formalen Vorgaben einzuhalten, damit es nicht zu Beanstandungen kommt. Beim DPMA dagegen gilt weiterhin ein striktes Schwarz-Weiß-Prinzip.

