Laut Patentgesetz (§34 Abs.3 Nr. 5) muss eine Patentanmeldung Zeichnungen enthalten, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung der Patentanmeldung beziehen. Anders ausgedrückt kann auf Zeichnungen auch verzichtet werden, solange Ansprüche und Beschreibung keine Bezugnahme auf Zeichnungen enthalten.
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Die Einbindung von Patentzeichnungen in eine Patentanmeldung hat jedoch eine Reihe von Vorteilen. So hilft eine konkrete Zeichnung im Sinne einer Visualisierung des Erfindungsgedankens bereits vor der Einreichung der Patentanmeldung insoweit, als dass dem Erfinder in Anbetracht der vorliegenden Zeichnung ergänzende Merkmale in den Sinn kommen, die in Verbindung mit dem Erfindungsgrundgedanken besondere Vorteile mit sich bringen. Auf diese ergänzenden Merkmale kann dann beispielsweise ein Unteranspruch oder abhängiger Anspruch gerichtet werden, um Rückzugspositionen für das Prüfungsverfahren zu schaffen. Nach der Einreichung der Patentanmeldung gehört die Patentzeichnung überdies – ebenso wie die Beschreibung – zum Offenbarungsgehalt der Anmeldung. Dies bedeutet beispielsweise, dass Merkmale, die ausschließlich in der Zeichnung gezeigt, nicht aber in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt sind, ebenso als offenbart gelten. Mithin kann man sich grundsätzlich auch auf die in der Zeichnung dargestellten Merkmale zurückziehen bzw. darauf einschränken, sofern dies angesichts des entgegengehaltenen Standes der Technik geboten sein sollte.
Auch zu berücksichtigen ist, dass die ausschließlich in der Zeichnung offenbarten Merkmale spätestens mit Offenlegung der Patentanmeldung zum Stand der Technik werden, was es einem Wettbewerber erschwert, selbst ein Patent mit eben diesen Merkmalen zu erlangen. Auch sollte nicht unerwähnt bleiben, dass eine Patentanmeldung bzw. ein Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren muss, dass ein Fachmann Sie ausführen kann, anderenfalls besteht die Gefahr eines Widerrufs, beispielsweise im Einspruchsverfahren. Eine Patentzeichnung im Sinne eines konkreten Ausführungsbeispiels kann mit der zugehörigen Beschreibung zu einer solchen deutlichen und vollständigen Offenbarung beitragen.
In der Praxis gestaltet es sich meist so, dass seitens des Erfinders Zeichnungen vorgelegt werden, die von Hand gezeichnet oder mittels einer Software erstellt wurden, wobei die Spanne von der unvermeidlichen Powerpoint-Zeichnung bis hin zu einer professionellen CAD-Zeichnung reicht. Vorwegzunehmen ist, dass sowohl die von Hand angefertigte als auch die mit Hilfe einer Software erstellte Zeichung als Zeichnung in einer Patentanmeldung verwendet werden kann, sofern bestimmte weitere Formerfordernisse erfüllt sind, auf die gleich noch näher eingegangen werden soll. Persönlich bin ich kein Freund von Handzeichnungen in einer Patentanmeldung. Diese mögen zwar den Formerfordernissen entsprechen und auch den gewünschten Offenbarungsgehalt bieten, stellen aber nach meinem Empfinden einen Bruch in einer im Übrigen professionellen Patentanmeldung dar. Das Auge eines Patentprüfers, Richters, Patentverletzers oder auch Lizenznehmers “isst schließlich mit”.
Die vorangehend erwähnten Formerfordernisse einer – wie auch immer erstellten – Patentzeichnung sind in der sogenannten Anlage 2 zu §12 der Patentverordnung aufgeführt. Hierin sind zunächst die auf dem Zeichnungsblatt einzuhaltenden Mindestränder genannt, innerhalb derer die Zeichnung nicht angeordnet sein darf, nämlich oben und links 2,5 cm, rechts 1,5 cm und unten 1 cm. Überdies wird die maximal für die Zeichnung zu verwendende Fläche mit 26,2 cm x 17cm angegeben. Dem geneigten Kopfrechner wird auffallen, dass die Angaben somit auf die Verwendung eines DINA4-Blattes abzielen.
Darüber hinaus ist gefordert, dass die Zeichnungen mit schwarzen Linien und Strichen ohne Farben auszuführen sind. Es muss sich also um Strichzeichnungen handeln. Grau oder farbig ausgefüllte Flächen, die in Powerpoint-Präsentationen durchaus ihre Berechtigung haben, sollen also entfallen. Die sogenannten Bezugszeichen, die letztlich die Figurenbeschreibung mit der Zeichnung verknüpfen und von Buchstaben oder Ziffern gebildet werden, sollten eine Mindestgröße von 0,32cm aufweisen. Um die Bezugszeichen nicht mitten in der Zeichnung zu platzieren, wo diese die Zeichnung verdecken könnten oder umgekehrt, werden diese sinnvollerweise neben der Zeichnung platziert, Dabei ist eine sogenannte Führungslinie vorgesehen, die ausgehend von dem Bezugszeichen zu demjenigen Teil der Zeichnung führt, der mit dem Bezugszeichen gekennzeichnet werden soll. Um sicherzustellen, dass die Führungslinien die Wahrnehmung der Linien der Zeichnung nicht beeinträchtigen (und umgekehrt), hat es sich als sinnvoll herausgestellt, die Führungslinien geschwungen und dünner als die Sichtlinien oder -kanten der Zeichnung auszuführen. Sollten mehrere Zeichnungen in die Patentanmeldung einfließen, so sind diese fortlaufend zu nummerieren, also beispielsweise mit “Fig. 1”, “Fig.2” usw.
Was die Art der Zeichnung anbelangt, so sind dem Anmelder kaum Grenzen gesetzt. So können neben den verschiedenen Ansichten, also beispielsweise Seitenansicht, Vorderansicht, Rückansicht, Draufsicht und Unteransicht, auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Schnittdarstellungen sind ebenso möglich, wobei Querschnitte durch Schraffierungen kenntlich zu machen sind und somit nicht – wie bereits erwähnt – durch flächige Füllungen. Insbesondere bei den Schraffierungen, deren einzelne Linie wiederum eine geringere Dicke als die Sichtlinien und -kanten des Gegenstands haben sollten, ist darauf zu achten, dass die Erkennbarkeit der Führungslinien nicht beeinträchtigt wird.
Neben den Zeichnungen relativ konkreter Gegenstände können jedoch auch schematische Darstellungen zum Einsatz kommen, wie beispielsweise ein Flussdiagramm, das gerne zum Zwecke der Visualisierung eines Verfahrens verwendet wird. Für diese schematischen Zeichnungen gelten die vorgenannten Regeln entsprechend.
Die Anforderungen an Patentzeichnungen sind also nicht allzu so hoch. Sollte sich ein Anmelder entscheiden, aus den Handzeichnungen oder rudimentären digitalen Entwürfen ordnungsgemäße Patentzeichnungen anfertigen zu lassen, so stellt sich letztlich nur noch die Frage, ob dies im eigenen Hause oder von einem der kostengünstigen Patentzeichenbüros erledigt werden soll.