Patent: Wirkungen und Verwertungsmöglichkeiten

Der US-Schauspieler Cuba Gooding Jr. hat für seine schauspielerische Leistung in dem Film “Jerry McGuire – Spiel des Lebens” (1996) völlig zurecht einen Oscar als bester Nebendarsteller erhalten. In besagtem Film spielt er einen talentierten Footballspieler, der seinem Manager – gespielt von Tom Cruise – nicht nur den letzten Nerv raubt, sondern auch sein Familienmotto mit vier einfachen Worten beschreibt: “Show me the money!” Ins Deutsche nicht ganz zutreffend aber gleichermaßen prägnant mit “Führ mich zum Schotter!” übersetzt. Und genau darum geht es auch bei einem Patent, selbst wenn diese Aussage verkürzt sein und platt anmuten mag. Kein Erfinder strebt ein Patent an, wenn er lediglich die Erfinderehre für sich beanspruchen oder den Stand der Technik bereichern möchte, zumal es hierfür einfachere, schnellere und kostengünstigere Möglichkeiten als ein Patent gibt. Letztlich muss sich die Investition in ein Patent auf dem einen oder anderen Weg auszahlen.

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Um die finanziellen Verwertungsmöglichkeiten eines Patents zu erfassen, muss man sich zunächst die Wirkungen eines Patents vor Augen führen. Diese Wirkungen ergeben sich aus dem jeweiligen Patentgesetz, wobei an dieser Stelle beispielhaft auf das Deutsche Patentgesetz eingegangen sei, das in § 9 PatG unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass “allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen”. Weiter ist ausgeführt, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Selbstverständlich ist Dritten auch die Anwendung eines Verfahrens untersagt, das Gegenstand des Patents ist. Mithin steht das Recht zur Benutzung des patentgeschützten Gegenstands ausschließlich dem Patentinhaber zu, der Wettbewerbern eine solche Benutzung verbieten kann. Aus diesem Grunde wird ein Patent auch als Ausschließlichkeitsrecht oder Verbietungsrecht bezeichnet.

Sofern der Patentinhaber ein Unternehmen ist, welches selbst das geschützte Produkt herstellt oder auf andere Weise benutzt, so liegt die eigene Verwertung des Patents nahe. Im Rahmen der eigenen Patentverwertung wird nicht nur von dem Recht zur Benutzung des Patents Gebrauch gemacht, sondern auch gegen Patentverletzer vorgegangen, um sicherzustellen, dass man diesen Produktbereich alleine bedient und mithin auch die entsprechenden Absatzzahlen und Gewinne erzielt. Dabei können auch bereits erzielte Verletzergewinne im Rahmen entsprechender Patentverletzungsverfahren zurückgeholt werden. Der Patentinhaber nutzt somit die zeitlich befristete Monopolstellung, die ihm das Patent gewährt, zur Maximierung der eigenen Umsätze.

Bekanntermaßen können für ein Problem zwei oder mehr unterschiedliche technische Lösungsansätze bestehen. Bestünde hier nur ein Patent für den vorteilhafteren Lösungsansatz, der innerhalb des eigenen Unternehmens verwertet wird, während der andere Lösungsansatz ungeschützt ist, so bleibt dem Wettbewerber diese Umgehungslösung. Diese mag dann zwar technisch weniger vorteilhaft sein, aber ein entsprechend geringerer Preis könnte Kunden dazu veranlassen, eher darauf zurückgreifen als auf das patentgeschützte Produkt. Hält der Patentinhaber aber auch ein Patent auf den zweiten Lösungsansatz, so kann er damit eine annähernd ebenbürtige Umgehungslösung unterdrücken, ohne selbst ein derartiges Produkt auf den Markt zu bringen. Auch damit schützt der Patentinhaber sein Hauptprodukt und die damit erzielten Umsätze.

Verbraucher gehen bei patentgeschützten Produkten überdies von einer hohen Qualität sowie einer vorteilhaften Lösung aus, zumal die dahinterstehende technische Lösung nach eingehender Prüfung sinngemäß mit einem amtlichen “Gütesiegel” des Patentamtes versehen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Qualität tatsächlich bei allen patentgeschützten Produkten vorausgesetzt werden darf, in jedem Fall erzeugt die Werbung mit einem Patentschutz ein größeres Vertrauen und vermag die Umsätze zu steigern.

Für Unternehmensgründer, die auf einem technischen Gebiet in den Markt einsteigen wollen und noch auf der Suche nach Investoren oder Kooperationspartnern sind, ist das Vorhandensein eines Patents von ausschlaggebender Bedeutung. Dies ist nicht nur auf die zuvor angesprochene Werbewirkung zurückzuführen, die den innovativen Charakter des in Gründung befindlichen Unternehmens unterstreicht, sondern in erster Linie auf die eingangs genannte Wirkung des Verbietungsrechts Patent. Kein Investor oder Kooperationspartner wird sich einer guten technischen Idee verschreiben, wenn die Erfindung ungestraft binnen kürzester Zeit durch einen Wettbewerber kopiert werden kann, der den Neu-Unternehmern letztlich den wirtschaftlichen Erfolg abgräbt.

Während vorangehend in erster Linie die eigene Nutzung des Patents beschrieben wurde, so besteht ergänzend oder alternativ die Möglichkeit, das Patent an Dritte zu lizensieren, um Lizenzerlöse zu erzielen. Statt also ein patentgeschütztes Produkt oder Verfahren selbst herzustellen bzw. anzuwenden, wird dieses Recht gegen die Zahlung von Lizenzgebühren auf einen anderen übertragen. Auf diese Weise erzielt der Patentinhaber als Lizenzgeber Lizenzerlöse als eine meist langfristige und kontinuierliche Einnahmequelle, während der Lizenznehmer im Wesentlichen die vorangehend geschilderten Vorteile eines Patentschutzes genießt, um auch selbst wirtschaftlich erfolgreich arbeiten zu können. An Stelle einer Lizenzierung besteht auch die Möglichkeit, das Patent im Rahmen eines Patentverkaufs vollständig zu übertragen, so dass der – dann ehemalige – Patentinhaber einmal von der Zahlung eines Kaufpreises für das Patent profitiert.

Sollten Sie weitere Fragen zu den Wirkungen eines Patents und dessen Verwertungsmöglichkeiten haben, so schließe ich mit einem weiteren Zitat aus dem eingangs genannten Film: “I am out here for you […] Help me [to] help you.