Freunde naturgetreu nachgebildeter Schiffe, Flugzeuge, Eisenbahnen und Autos kennen die Faszination, die von Modellbauten mit all ihren liebevollen Details ausgeht. Egal, ob es sich um ein Unikat, in das viele Arbeitsstunden investiert wurden, oder um ein in Serie gefertigtes Spielzeug handelt, die Freude an naturgetreuen Modellen im Kleinformat scheint ungebrochen.
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Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Ich selbst hatte vor geraumer Zeit die Möglichkeit, einen Modellbauer bei einer markenrechtlichen Fragestellung beraten zu dürfen. Dies ist mir auch deshalb so gut im Gedächtnis geblieben, weil dessen Frage, nämlich ob er das Logo eines Automobilherstellers auf seinen angefertigten Nachbildungen eben dieser Automobile verwenden dürfe, bereits im Jahr 2010 durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08) beantwortet wurde. Witzigerweise ging es sowohl bei den Modellen meines Mandanten als auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs um eine Bildmarke des Automobilherstellers Opel, nämlich um den sogenannten „Opel-Blitz“.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Spielzeughersteller ein Spielzeugmodellauto in Form eines Opel Astra V8 Coupé verkaufte, wobei am Kühlergrill außerdem das allseits bekannte Opel-Blitz-Zeichen vorgesehen war. Bei dem „Opel-Blitz“ handelt es sich um eine eingetragene Bildmarke des Automobilherstellers Opel, wobei die Bildmarke nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Spielzeug eingetragen ist. Angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Marken und auch der Identität der betroffenen Produkte, nämlich Spielzeuge, war die Klage des Automobilherstellers gegen den Spielzeughersteller eigentlich ein erfolgversprechendes Unterfangen.
Allerdings stellte der Bundesgerichtshof im Kern fest, dass ein Spielzeugauto in Form des maßstabgetreuen Abbildes eines real existierenden Vorbildfahrzeugs – einschließlich der auf dem Fahrzeug an vorbildgetreuer Stelle angebrachten Marke – nicht die Funktion dieser Marke als Herstellerhinweis verletzt. Vielmehr soll zur Abbildung der Wirklichkeit bei einem Modellauto auch die Marke gehören, die das Auto an der entsprechenden Stelle trägt. Der Verbraucher wird dies lediglich als detailgetreue Nachbildung des großen Fahrzeugs verstehen und – wenn überhaupt – mit einer Marke für Kraftfahrzeuge, aber nicht für Spielzeugautos in Verbindung bringen. Mithin ein wichtiger Erfolg für alle Spielzeughersteller, die sich auf Modellspielzeug in Form von Nachbildungen existierender Automobile spezialisiert haben.
In einem jüngeren Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2023 (BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – I ZR 86/22) beschäftigte sich der zuständige Senat erneut mit einer Klage gegen einen Spielzeughersteller. Beim Kläger handelte es sich jedoch nicht um einen Automobilhersteller, sondern um das Logistik-Unternehmen Dachser, das Inhaber der Marken „Dachser“ und „Dachser Food Logistics“ für „Dienstleistungen im Logistik- und Transportbereich“ ist. Der Spielzeughersteller hatte einerseits einen Modell-LKW mit der Marke „Dachser Food Logistics“ auf der Seitenplane und andererseits das Modell eines Lagerhauses mit der Marke „Dachser“ darauf vertrieben. Aber auch bei dieser Klage, die sich auf die Bekanntheit der Marke Dachser stützte, obsiegte letztlich der Spielzeughersteller. So stellte der Senat zum einen ein berechtigtes Interesse daran fest, ein in der Realität vorkommendes Fahrzeug nachzubauen und darauf auch Kennzeichen anzubringen, die Unternehmen auf solchen Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung für ihre Dienstleistungen verwenden. Zum anderen wurde ein berechtigtes Interesse eines Spielzeugherstellers bejaht, Gebäude als Modelle vertreiben zu können, auf denen bekannte Marken angebracht sind, soweit sie eine Miniaturdarstellung der Realität sind.
Also grünes Licht für jedwede Nutzung fremder Marken auf Modellspielzeugen? Nicht ganz. So muss ein Markeninhaber die Anbringung seiner für Rennwagen bekannten Marke an Phantasie-Rennwagen beipielsweise nicht dulden. Das gleiche gilt für Fahrzeugnachbildungen, bei denen die bekannte Marke nicht an originalgetreuer Stelle angebracht ist. Insofern schadet es nicht, die Verwendung der fremden Marke auf Modellen zunächst auf rechtliche Probleme abzuklopfen …