Fast schon beiläufig wird auf der Internetseite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Schweiz) angemerkt, dass der Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland aus dem Jahr 1892 betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz gekündigt wurde. Der Europäische Gerichtshof wollte in dem Übereinkommen eine Unvereinbarkeit mit europäischem Recht erkannt haben, so dass Deutschland den Vertrag kündigte und das Übereinkommen, für welches noch der deutsche Kaiser verantwortlich zeichnete, am 31. Mai 2022 endete.
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Die Beiläufigkeit der Erwähnung und das Alter des Übereinkommens sollten jedoch nicht über die durchaus vorhandene Relevanz der Kündigung insbesondere für Markeninhaber hinwegtäuschen. Nach dem deutschen Markengesetz muss der Inhaber einer deutschen Marke – beispielsweise in Widerspruchs- oder Löschungsverfahren – mitunter die ernsthafte Benutzung seiner Marke für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nachweisen. Kann er dies nicht, ist die Marke nicht durchsetzbar oder gar löschungsreif. Auch muss diese Benutzung im Inland erfolgen, mithin in Deutschland. Das Deutsch-Schweizer Übereinkommen hatte diese Regelung dahingehend entschärft, als dass auch allein eine Benutzung der Marke in der Schweiz eine rechtserhaltende Benutzung für eine deutsche Marke darstellt. Entsprechendes galt umgekehrt für eine schweizer Marke, die ausschließlich in Deutschland benutzt wurde.
Für Inhaber einer deutschen Marke, die sich bislang auf die zuvor beschriebene ausschließliche Benutzung in der Schweiz berufen haben oder wollten, tickt nunmehr die Uhr. Da nur noch Benutzungshandlungen in der Schweiz vor dem Vertragsende am 31. Mai 2022 geltend gemacht werden können, sollte rechtzeitig vor dem Ablauf eines Fünfjahreszeitraums nach Vertragsende – also bis spätestens zum 31. Mai 2027 – sichergestellt sein, dass die deutsche Marke auch in Deutschland für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt wird. Ansonsten droht ein teilweiser oder vollständiger Rechtsverlust.