Die Erfindung wurde besprochen, der Patentanmeldungsentwurf ausgearbeitet, der Erfinder hat den Entwurf – gegebenenfalls mit Ändeurngs- oder Ergänzungswünschen – abgesegnet. Anschließend wird die Patentanmeldung eingereicht. Kurze Zeit später kommt die Eingangsbestätigung des Patentamts unter Zuerkennung des sogenannten Anmeldetages, der für die Erfindung einen wesentlichen Zeitpunkt darstellt.
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Hier gilt es zunächst zu klären, was es für die Zuerkennung eines Anmeldetages braucht. Allgemein gesprochen ist der Anmeldetag nämlich derjenige Tag, an dem die Anmeldeunterlagen vollständig beim Patentamt eingegangen sind. Von vollständigen Anmeldeunterlagen wird dann gesprochen, wenn diese eine Beschreibung der Erfindung, den Namen des Anmelders und einen Antrag auf Patenterteilung enthalten.
Eine wesentliche Wirkung des Anmeldetages besteht darin, dass dieser eine zeitliche Begrenzung für den Stand der Technik darstellt. Alles was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde bildet diesen Stand der Technik, an dem sich die Erfindung messen lassen muss. Das heißt, ob letztlich ein Patent erteilt wird, bemisst sich an diesem Stand der Technik, demgegenüber die Erfindung nicht nur neu sein muss, sondern aus dem sich die Erfindung für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise ergeben darf. Es ist somit nachvollziehbar, dass ein möglichst früher Anmeldetag wünschenswert ist, um etwaigen kritischen Veröffentlichungen zuvor zu kommen. Da zu diesen Veröffentlichungen auch die Veröffentlichungen des Patentanmelders selbst zählen, macht ein Patentanwalt gebetsmühlenartig darauf aufmerksam, jedwede Veröffentlichung der Erfindung vor der Zuerkennung eines Anmeldetages zu unterlassen, um das Patentbegehren nicht zu gefährden. Detaillierte Ausführungen zum Stand der Technik und die dabei zu berücksichtigenden Feinheiten können im Beitrag Stand der Technik im Patentrecht nachgelesen werden.
Mit dem Anmeldetag wird aber nicht nur die Messlatte für die Beurteilung der Erfindung in Form des Standes der Technik gesetzt. Vielmehr wird auch der Gegenstand der Erfindung selbst durch deren Beschreibung festgelegt, wobei man auch vom Offenbarungsgehalt der Anmeldung spricht. Konkret bedeutet dies, dass spätere Weiterentwicklungen der Erfindung nicht nachträglich in die vorliegende Patentanmeldung eingebracht werden können, da diese nicht zum ursprünglichen Offenbarungsgehalt gehören. Aus diesem Grunde sollte eine Erfindung auch intensiv durchleuchtet werden, ehe eine entsprechende Anmeldung darauf eingereicht wird, um möglichst viele Ideen einfließen zu lassen.
Darüber hinaus werden mit dem Anmeldetag die Laufzeit des Patents, also maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, sowie die Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren an das Patentamt in Gang gesetzt. Häufig kommt bei längeren Prüfungsverfahren die Frage auf, warum denn schon Jahresgebühren zu entrichten sind, obwohl doch noch gar kein Patent erteilt wurde. Tatsächlich ist die Laufzeit des Patents sowie die Notwendigkeit von Jahresgebührenzahlungen jedoch nicht an den Tag einer Patenterteilung, sondern an den Anmeldetag gekoppelt. Die Jahresgebühren sind dabei für das dritte und jedes folgende Jahr zu entrichten, wobei sich die Höhe der amtsseitig erhobenen Jahresgebühren von Jahr zu Jahr erhöht.
Eine weitere Frist, die bei einer deutschen Patentanmeldung mit dem Anmeldetag in Gang gesetzt wird, ist die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags, die sieben Jahre beträgt. Erst mit der Stellung des Prüfungsantrags prüft das Amt, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Sprich: Ob ein Patent erteilt werden kann. Dies überrascht zunächst, zumal man für die Zuerkennung eines Anmeldetages ja bereits einen Antrag auf Patenterteilung stellen musste. Dieser ist jedoch von dem Prüfungsantrag zu unterscheiden, mit dem erst das sachliche amtliche Prüfungsverfahren eingeleitet wird. Der Prüfungsantrag kann zwar bereits bei Einreichung der Patentanmeldung gestellt werden, aber eben auch erst später. Für Patentanmelder hat dies den Vorteil, dass man bis zu sieben Jahre warten kann, ehe man sich für ein gegebenenfalls aufwendiges und langwieriges Prüfungsverfahren entscheidet. Insbesondere bei Erfindungen, von denen noch nicht klar ist, ob sie in Zukunft relevant sein könnten, kann eine solche Patentanmeldung “auf Vorrat” sinnvoll sein. Aber nicht vergessen: Die Laufzeit des Patents hat auch ohne Prüfungsantrag bereits begonnen und auch die Pflicht zur Jahresgebührenzahlung besteht für diesen 7-jährigen Zeitraum bereits.
18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Patentanmeldung offengelegt, so dass auch die Öffentlichkeit von der Patentanmeldung erfährt. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass der Patentanmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, unter den in §33 PatG genannten Bedingungen eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen kann. Ein Verbietungsrecht geht damit jedoch noch nicht einher, zumal dieses erst mit der Patenterteilung entsteht. Im Übrigen können sich Patentanmelder und Erfinder über die vom Amt veröffentlichte Offenlegungsschrift freuen, die letztlich einen Meilenstein auf dem Weg zum Patent markiert, mit dem auch eine Werbung erwogen werden kann. In diesem Zusammenhang sei auf den Blogbeitrag Werbung mit Patentschutz verwiesen.
Ab dem Anmeldetag besteht überdies die Möglichkeit einer sogenannten Gebrauchsmusterabzweigung. Der Patentanmelder kann also auf dieselbe Erfindung ein Gebrauchsmuster einreichen und dabei den Anmeldetag der Patentanmeldung beanspruchen. Dies ist dann sinnvoll, wenn das Prüfungsverfahren der Patentanmeldung noch läuft oder noch gar kein Prüfungsantrag gestellt wurde, man aber zügig ein Verbietungsrecht benötigt, um gegen einen Wettbewerber vorzugehen.
Die wohl bedeutsamste Frist für Patentanmelder, die nicht nur in Deutschland aktiv sind, ist die 12-monatige Prioritätsfrist, die ebenfalls mit dem Anmeldetag in Gang gesetzt wird. Innerhalb der Prioritätsfrist kann sich der Patentanmelder nämlich entscheiden, ob er dieselbe Erfindung auch in anderen Ländern zum Patent anmelden möchte und zwar unter Wahrung des Zeitrangs der vorliegenden deutschen Patentanmeldung. Wie der deutsche Anmeldetag dann zum Zeitrang bzw. Prioritätstag der Nachanmeldungen im Ausland wird und was dabei zu beachten ist, wird ausführlicher in den Blogbeiträgen Was ist die Priorität eines Patents?, Weiterentwicklung der Erfindung im Prioritätszeitraum sowie Innere Priorität und Kettenpriorität erörtert.