Bei der Auswahl eines Patentanwalts richten sich die Blicke vieler Patent- und Markenanmelder häufig zunächst nach München. Dies wohl aufgrund der Tatsache, dass in München das Deutsche Patent- und Markenamt, das Europäische Patentamt und auch das Bundespatentgericht seinen Sitz hat. Tatsächlich jedoch finden die Anmeldeverfahren, die Einspruchsverfahren und die Beschwerdeverfahren zum größten Teil auf schriftlichem Wege statt, so dass die Entfernung oder Nähe des Patentanwalts zu München sowohl für den Mandanten als auch für den Patentanwalt unerheblich ist.
Erst wenn die Streitpunkte im schriftlichen Verfahren weitgehend erörtert wurden, kommt es eventuell zu einer mündlichen Verhandlung vor Ort, zu der der “auswärtige” Patentanwalt – häufig auch in Begleitung des Mandanten – anreist. Bei europäischen Verfahren führt die Reise überdies nicht nur nach München, sondern auch nach Berlin oder Den Haag zu den Zweigstellen des Europäischen Patentamts.
Im vorliegenden Fall bot ein Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht die Möglichkeit eines Besuches der bayrischen Landeshauptstadt, der mit dem vollständigen Widerruf des Patents [ 12W (pat) 8/19 ] eines Wettbewerbers endete.