Erst nach der Messe ein Patent anmelden?

Als Maschinenbauingenieur, der während seines Studiums den Schwerpunkt auf Werkzeugmaschinen und Produktionstechnik gelegt hatte, war für mich die Messe „AMB 2026“ in Stuttgart in der vergangenen Woche ein Pflichttermin. Die AMB ist eine Fachmesse für Metallbearbeitung und Zerspanung. An fünf Tagen präsentierten Unternehmen ihre neuen Maschinen, Werkzeuge und Lösungen für automatisierte und digitalisierte Fertigungsprozesse.

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Vorsicht: Keine allgemeine Ausstellungspriorität

Eine Erfindung auf einer Messe wie dieser öffentlich vorzustellen, kann für Unternehmen ein wichtiger Schritt bei der Markteinführung sein. Aus patentrechtlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten: Es gibt im Patentrecht keine Ausstellungspriorität. Eine öffentliche Präsentation kann vielmehr dazu führen, dass die Erfindung zum Stand der Technik wird und dadurch bereits die für eine Patenterteilung erforderliche Neuheit gefährdet.

Nach dem Patentgesetz gehört nämlich alles zum Stand der Technik, was vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies kann auch durch eine öffentliche Präsentation auf einer Messe geschehen. Man spricht hierbei auch von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Im Gegensatz zu anderen Schutzrechtsgebieten, wie dem Gebrauchsmusterrecht, dem Markenrecht oder dem Designrecht, kennt das Patentrecht keine allgemeine Ausstellungspriorität für Erfindungen. Eine Messepräsentation begründet daher keine Priorität, aufgrund derer eine spätere Patentanmeldung mit einem günstigeren Zeitrang geschützt wäre.

Was gilt stattdessen?

Das Patentgesetz enthält allerdings eine eng begrenzte Ausnahme. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 PatG bleibt eine Offenbarung der Erfindung unter bestimmten Voraussetzungen als Stand der Technik außer Betracht, wenn die Offenbarung darauf zurückgeht, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Pariser Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.

In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung lediglich eine verschwindend geringe Anzahl internationaler Ausstellungen betrifft, nämlich insbesondere Weltausstellungen und internationale Fachausstellungen. Diese werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Eine Kurzrecherche im Bundesanzeiger zeigt, wie wenige internationale Ausstellungen tatsächlich in Frage kommen. Hier sind unter dem Suchbegriff „Erfindungen auf internationalen Ausstellungen“ lediglich die „Expo 2020“ in Dubai und die „Floriade Expo 2022“ in Amsterdam zu finden.

Was ist bei § 3 Abs. 5 Nr. 2 PatG zu beachten?

Wer sich auf die Ausnahme des § 3 Abs. 5 PatG berufen möchte, muss zunächst also sicherstellen, dass es sich tatsächlich um eine amtliche oder amtlich anerkannte Ausstellung im Sinne des Gesetzes handelt. Außerdem muss die Erfindung auf dieser Ausstellung auch tatsächlich zur Schau gestellt worden sein.

Die Patentanmeldung muss anschließend innerhalb von sechs Monaten nach der Ausstellung eingereicht werden. Bereits bei Einreichung der Patentanmeldung ist anzugeben, dass die Erfindung auf dieser privilegierten Ausstellung zur Schau gestellt worden ist. Darüber hinaus muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Patentanmeldung eine Bescheinigung über die Zurschaustellung eingereicht werden.

Fazit: Patent vor der Messe anmelden!

Wer seine Erfindung einerseits auf einer Messe präsentieren und andererseits einen Patentschutz erlangen möchte, sollte stets vor der öffentlichen Präsentation der Erfindung auf der Messe eine Patentanmeldung einreichen. Selbst wenn es sich um eine der privilegierten Messen handelt, so sollte die Regelung des §3 Abs. 5 des Patentgesetzes nur als Notlösung begriffen werden, falls keine vorherige Anmeldung möglich war. Aber auch in einem solchen Fall würde ich eher dazu raten, auf die Präsentation der Erfindung auf der Messe zu verzichten.