Aus Raider wurde im Jahr 1991 Twix. Der von der Firma Mars vertriebene Schokoriegel hieß in Deutschland sowie in einigen anderen Ländern bis dahin Raider. Im Zuge einer Harmonisierung des Namens, der in den meisten anderen Ländern bereits „Twix“ lautete, sollte sich das ändern. Mit dem Slogan „Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“ wurde die Umbenennung beworben. Die Marke Raider verschwand aus dem regulären Verkauf, blieb der Firma aber als eingetragene Marke erhalten.
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Podcast Patent, Marke & Co. anhören.
Warum Twix immer mal wieder Raider heißt
Endgültig verschwunden ist Raider aus den Regalen jedoch nicht. Die Firma hat den alten Namen mehrfach für zeitlich begrenzte Aktionen zurückgebracht. Die Verpackungen erinnern dabei an die frühere Marke. Besonders auffällig ist der zeitliche Abstand dieser Sonderaktionen, denn etwa alle fünf Jahre wird aus Twix kurzzeitig wieder Raider. Das ist besonders für ältere Semester wie mich eine witzige Aktion, die sich beim Kauf von Raider in ihre Jugend versetzt sehen dürften.
Aber es ist zu vermuten, dass hierin nicht nur eine nostalgische Aktion für ältere Konsumenten des Zwillings-Schokoriegels gesehen werden kann, vielmehr ist auch ein markenrechtlicher Hintergrund naheliegend. Zwar ist dies nicht öffentlich von der Firma bestätigt, jedoch können diese Sonderaktionen durchaus dazu dienen, die alte Marke Raider rechtserhaltend zu benutzen.
Der Benutzungszwang nach dem Markenrecht
Der gesetzliche Hintergrund findet sich unter anderem im deutschen Markenrecht. Nach § 26 MarkenG muss eine eingetragene Marke grundsätzlich ernsthaft für die Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, für die sie eingetragen ist. Erfolgt keine ernsthafte Benutzung, so heißt es in § 49 MarkenG: „Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke [….] innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist.“ Die Marke verfällt zwar nicht automatisch nach Ablauf dieses Nichtbenutzungszeitraums, ein Wettbewerber kann dann jedoch einen dahingehenden Antrag stellen.
Für Markeninhaber ist deshalb entscheidend, was als ernsthafte Benutzung gilt. Eine rein symbolische Nutzung reicht nicht ohne Weiteres aus. Maßgeblich sind unter anderem Umfang und Dauer der Verwendung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Eine tatsächlich vermarktete Sonderedition kann grundsätzlich eine rechtserhaltende Benutzung darstellen. Ob das im Einzelfall genügt, hängt – wie so oft – von den konkreten Umständen ab.
Was Unternehmen mit alten Marken tun sollten
Unternehmen sollten ältere Marken regelmäßig überprüfen. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Marke noch eingetragen ist, sondern ob sie für die geschützten Waren und Dienstleistungen tatsächlich benutzt wird. Soll eine alte Marke erhalten bleiben, so sollte die Nutzung strategisch geplant und dokumentiert werden. Eine regelmäßige Sonderedition kann dabei eine Möglichkeit sein. Wichtig sind belastbare Nachweise, etwa Verpackungen, Rechnungen, Werbematerial und Verkaufszahlen.
Eine reine Scheinbenutzung ist dagegen riskant. Marken sollten daher nicht nur deshalb aufbewahrt werden, weil man verhindern möchte, dass ein Wettbewerber sie übernimmt. Sinnvoller ist eine klare Entscheidung: Wird die Marke künftig tatsächlich benötigt und genutzt, sollte man sie entsprechend einsetzen. Wenn nicht, sollte man sich darüber Gedanken machen, das Markenportfolio zu bereinigen.
