Die Wortmarke „Obelix“ war Gegenstand eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EUG) vom 13. Mai 2026 (Pressemitteilung). Im Zentrum stand die Frage, wie weit der Schutz einer bekannten Marke reicht und welche Anforderungen an den Nachweis ihrer Bekanntheit zu stellen sind. Der Fall betrifft eine Konstellation, bei der sich das Gericht mit einem äußerst bekannten kulturellen Zeichen aus der Comicwelt rund um Asterix und Obelix zu befassen hatte.
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Ausgangspunkt: Eintragung der Marke Obelix
Im Jahr 2022 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke „Obelix“ für Waren der Klasse 13, also insbesondere für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe, eingetragen. Anmelder war jedoch nicht der wahrscheinlich auf Anhieb vermutete Rechteinhaber, sondern ein polnisches Unternehmen. Gegen diese Eintragung wandte sich sodann „Les Éditions Albert René“. Das Unternehmen ist Inhaber der älteren Unionsmarke „Obelix“ und verwertet die allseits bekannten und beliebten Comicfiguren wirtschaftlich.
Der Verlag beantragte die Nichtigerklärung der Marke. Begründet wurde dies mit einer unzulässigen Ausnutzung der älteren Marke sowie einer möglichen Rufbeeinträchtigung. Das EUIPO, zuständig für die Eintragung von Unionsmarken, wies diesen Antrag jedoch zurück. Das Amt war der Ansicht, die Bekanntheit der älteren Marke, die eine Nichtigerklärung der jüngeren Marke hätte begründen können, sei nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union
Der Rechtsstreit wurde anschließend vor das Gericht der Europäischen Union gebracht, das die Entscheidung des EUIPO überprüfte. Das Gericht hob die Entscheidung auf. Es stellte fest, dass die Beurteilung der Bekanntheit der Marke „Obelix“ des Verlages auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse beruhte.
Hierzu ist anzumerken, dass das Gericht der Europäischen Union Entscheidungen des EUIPO auf Rechtsfehler und Bewertungsfehler überprüft. Es trifft jedoch keine Entscheidung an Stelle des Amtes, sondern kontrolliert die rechtliche Tragfähigkeit von Amtsentscheidungen. Mithin muss das Amt in dieser Sache erneut tätig werden, wobei es die Vorgaben des europäischen Gerichts zu berücksichtigen hat.
Bekanntheit der Marke „Obelix“ als Streitpunkt
Zentral war die Frage, ob die Marke „Obelix“ als bekannte Marke einzustufen ist. Diese Einordnung ist entscheidend für einen erweiterten Schutzumfang, der noch über diiejenigen Waren und Dienstleistungen hinausgeht, für die die Marke eingetragen ist. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf den Rolex-Fall verwiesen.
So hatte das EUIPO die erforderliche Bekanntheit verneint. Das Gericht widerspricht jedoch nicht nur im Ergebnis, sondern vor allem in der methodischen Herangehensweise des Amtes. So darf die Bekanntheit einer Marke nicht isoliert anhand einzelner Beweismittel beurteilt werden. Erforderlich sei vielmehr eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Genau diese umfassende Betrachtung habe das EUIPO allerdings nicht vorgenommen.
Unvollständige Bewertung der Beweise
Das Gericht beanstandet, dass das EUIPO wesentliche Beweise nicht vollständig berücksichtigt hat. So seien Beispiele nicht ausreichend gewürdigt worden, in denen der Begriff „Obelix“ oder „Obélix“ gemeinsam mit dem „R im Kreis“ verwendet wurde. Dieses Symbol weist auf eine eingetragene Marke hin und ist ein starkes Indiz für markenmäßige Nutzung. Ebenfalls unzureichend berücksichtigt wurden nach Auffassung des Gerichts die Belege, in denen „Obelix“ zusammen mit „Asterix“ verwendet wurde. Das Gericht stellt klar, dass diese Kombination nicht gegen die Eigenständigkeit der Marke spricht. Vielmehr kann sie sogar belegen, dass „Obelix“ als eigenständige Marke wahrgenommen wird, auch innerhalb eines bekannten Figurenzusammenhangs.
Verbindung zwischen den Marken
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung ist die mögliche gedankliche Verbindung zwischen der älteren Marke „Obelix“ und der neu eingetragenen Marke. Das EUIPO hatte sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die Warenbereiche deutlich unterscheiden und keine Überschneidung der Verkehrskreise besteht. Das Gericht hält diese Argumentation jedoch für unzureichend. Entscheidend sei nicht allein die Warenähnlichkeit. Maßgeblich ist vielmehr, ob die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen herstellen können. Eine solche Verbindung kann letztlich dazu führen, dass die ältere Marke in ihrer Unterscheidungskraft geschwächt oder ihr Ruf beeinträchtigt wird. Diese mögliche Assoziationswirkung habe das Amt nicht ausreichend geprüft.
Bleibt also nunmehr abzuwarten, wie das EUIPO unter Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Gerichts entscheiden wird. Oder wie Obelix wohl sagen würde: „Die spinnen, die Europäer!“
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