Viele Erfinder bzw. Patentanmelder sind überrascht, wenn sie vor einer geplanten Patentanmeldung die Möglichkeit aufgezeigt bekommen, dass die Prüfung der Patentanmeldung nicht zeitgleich mit der Einreichung der Anmeldung beginnen muss. Vielmehr kann der Prüfungsantrag auch erst später gestellt werden. Welche grundlegenden drei Möglichkeiten bestehen, wird nachstehend aufgezeigt.
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Weder Recherche- noch Prüfungsantrag
Bei Einreichung einer deutschen Patentanmeldung hat man bereits die Möglichkeit, eine amtliche Recherche nach Stand der Technik oder direkt die amtliche Prüfung der Erfindung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit zu beantragen. Man kann zunächst aber auch beides sein lassen. Man nimmt also die Einreichung der Patentanmeldung ohne Stellung von Recherche- oder Prüfungsantrag vor.
Eine solche Vorgehensweise bietet sich beispielsweise dann an, wenn die Erfindung zwar zukünftig eine Rolle spielen bzw. wichtig werden könnte, dies aber noch nicht klar ist. Dies ist sogar relativ häufig der Fall, wenn ein Unternehmen eine Technologie in verschiedene Richtungen weiterentwickelt. So hat der Anmelder nach Einreichung der Patentanmeldung bzw. nach dem Anmeldetag bis zu sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen.
Merken sollte man sich hierbei jedoch, dass die Jahresgebühren in diesen sieben Jahren wie gehabt jährlich zu zahlen sind, zumal die Jahresgebühren nicht erst für ein Patent, sondern bereits für eine anhängige Patentanmeldung fällig werden. Ein häufiges Missverständnis. Überdies sollte man berücksichtigen, dass durch die Patentanmeldung allein – auch nach deren Veröffentlichung – noch kein Verbietungsrecht entsteht. Das bietet erst ein erteiltes Patent, so dass man den Prüfungsantrag rechtzeitig stellen sollte, wenn klar wird, dass man aus einem etwaigen Patent gegen Wettbewerber vorgehen möchte, zumal das Prüfungsverfahren relativ langwierig ist.
Nur Rechercheantrag
Gleich mit der Einreichung oder auch erst innerhalb der vorangehend genannten sieben Jahre kann ein Rechercheantrag allein gestellt werden. Dieser veranlasst das Patentamt, eine Recherche nach einem Stand der Technik durchzuführen, der einer späteren Patenterteilung entgegenstehen könnte.
Diese Vorgehensweise kann sich anbieten, wenn man den Stand der Technik kaum kennt oder auch vorab ein Grundlage haben möchte, um die Erfolgsaussichten einer Prüfung einschätzen zu können. Nachteilig bleibt, dass die Patentanmeldung im Anmeldestatus verbleibt, also kein Verbietungsrecht entsteht und die Jahresgebühren weiterhin zu zahlen sind. Bei einem vernichtenden Rechercheergebnis kann man die Patentanmeldung jedoch einfach durch Nichtzahlung der Jahresgebühren fallen lassen und sich somit weitere Kosten sparen.
Nur Prüfungsantrag
Wie bereits vorangehend angedeutet, kann man mit der Einreichung der Patentanmeldung oder innerhalb der genannten sieben Jahre nach dem Anmeldetag einen Prüfungsantrag stellen. Erst durch den Prüfungsantrag wird die Möglichkeit einer Patenterteilung geschaffen. Der Prüfungsantrag beinhaltet übrigens gleichermaßen einen Rechercheantrag, zumal die Prüfungsstelle zunächst den Stand der Technik ermitteln muss, um auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob der Gegenstand der Erfindung patentfähig ist.
Ein früher Prüfungsantrag, gegebenenfalls schon mit Einreichung, ist dann empfehlenswert, wenn die beanspruchte Technologie zeitnah auch praktisch in Produkten umgesetzt werden soll und ein zügiges Vorgehen gegen Wettbewerber, die die Produkte erwartungsgemäß kopieren werden, aus einem erteilten Patent gewünscht ist.
