Deutsche Markenanmeldung aus dem Ausland – Nationaler Vertreter erforderlich?

Eine deutsche Marke kann auch von Anmeldern mit Sitz im Ausland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Dies betrifft beispielsweise Unternehmen aus den USA, aber ebenso Antragsteller aus anderen Staaten außerhalb Deutschlands. Häufig besteht dabei die Vorstellung, dass bereits für die Einreichung einer deutschen Markenanmeldung zwingend zum Beispiel ein deutscher Patentanwalt eingeschaltet werden müsse.

Vertreterpflicht nach § 96 MarkenG

Die maßgebliche Vorschrift für ausländische Markenanmelder ist § 96 MarkenG. Danach müssen Personen oder Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland einen Inlandsvertreter bestellen, wenn sie in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht handeln wollen.

Die Vorschrift betrifft damit jedoch nicht die Möglichkeit, eine Markenanmeldung einzureichen, sondern die weitere Beteiligung an Verfahren, in denen rechtliche Erklärungen abgegeben oder Rechte wahrgenommen werden müssen. Ein ausländischer Anmelder kann daher zunächst selbst als Antragsteller auftreten, sprich die Markenanmeldung selbst vornehmen.

Eintragung ohne Bestellung eines Vertreters

Verläuft das Verfahren ohne Besonderheiten, kann eine deutsche Markenanmeldung durch ein ausländisches Unternehmen vollständig ohne deutschen Vertreter bearbeitet werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung ordnungsgemäß eingereicht wurde und keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt kommuniziert in diesem Fall unmittelbar mit dem Anmelder. Amtliche Schreiben werden an die vom Antragsteller angegebene Adresse übermittelt. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der ausländische Markeninhaber den Eintragungsbeschluss sowie die Eintragungsurkunde direkt vom Amt. Eine Beteiligung eines deutschen Vertreters ist daher für eine einfache Anmeldung, die ohne Beanstandungen zur Eintragung führt, nicht zwingend erforderlich.

Vertreterbestellung bei weiterem Verfahrensbedarf

Anders stellt sich die Situation dar, wenn das Markenverfahren eine aktive Reaktion des Anmelders erfordert. Dies kann insbesondere eintreten, wenn das DPMA Einwände gegen die Anmeldung erhebt oder wenn ein Dritter gegen die Marke vorgeht.

Typische Fälle, die die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich machen, sind Beanstandungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses oder Einwände wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse. Auch nach der Eintragung, wenn beispielsweise Widerspruch gegen die Marke erhoben wird, wird ein nationaler Vertreter erforderlich.

Wenn also solche Verfahrenssituationen entstehen, muss ein ausländischer Anmelder, der keinen Sitz oder keine Niederlassung im Inland besitzt, durch einen nach § 96 MarkenG zugelassenen Vertreter handeln.

Bedeutung der Regelung für ausländische Markeninhaber

Die gesetzliche Regelung ermöglicht ausländischen Anmeldern folglich einen pragmatischen Zugang zum deutschen Markenschutz. Eine Markenanmeldung muss nicht zwingend mit einer anwaltlichen Vertretung beginnen. Gerade bei klaren Anmeldungen kann der gesamte Eintragungsvorgang ohne zusätzliche Vertretungskosten durchgeführt werden.

Gleichzeitig sollte jedoch berücksichtigt werden, dass spätere Verfahren eine andere rechtliche Ausgangslage schaffen können. Wer keinen rechtlichen Vertreter in Deutschland hat, muss gegebenenfalls kurzfristig einen geeigneten Vertreter beauftragen, sobald eine rechtliche Auseinandersetzung entsteht.

Funktion des nationalen Vertreters

Der Inlandsvertreter dient vor allem dazu, eine ordnungsgemäße Kommunikation und Vertretung in den Verfahren sicherzustellen. Er übernimmt die Abgabe notwendiger Erklärungen gegenüber den deutschen Behörden und vertritt die Interessen des ausländischen Markeninhabers gegenüber dem DPMA oder dem Bundespatentgericht.

§ 96 MarkenG stellt damit keine allgemeine Zugangshürde für ausländische Anmelder dar, sondern regelt die Vertretung in den Fällen, in denen eine persönliche Beteiligung am deutschen Markenverfahren erforderlich wird.

Wenngleich die Möglichkeit besteht, zunächst auf einen nationalen Vertreter zu verzichten, so empfiehlt sich dies nach meiner Erfahrung nicht, zumal derartige Anmeldungen häufig Beanstandungen nach sich ziehen, die letztlich doch einen nationalen Vertreter erfordern. Dieser hat dann mitunter keine Möglichkeit mehr, eine unzureichende Anmeldung, die insbesondere die gewünschten Waren- und Dienstleistungen nicht ursprünglich abgedeckt hat, zu retten.