Geheimpatente und „Büro99“

Bekanntermaßen soll ein Patent eine Erfindung schützen. Im Rahmen des Patentverfahrens wird die Erfindung grundsätzlich auch veröffentlicht. Dies ist sinngemäß der Preis, den der Erfinder bzw. Anmelder bezahlen muss, um ein zeitlich begrenztes Monopolrecht zu erlangen. Bei sensiblen Technologien kann jedoch eine Veröffentlichung unterbleiben. Dies geschieht bei sogenannten Geheimpatenten. Ein aktueller Fall zeigt, wie überraschend ein solcher Vorgang für einen Erfinder sein kann.

Aktueller Fall: Patent wird plötzlich Staatsgeheimnis

Im Dezember 2025 berichtete der WDR über einen ungewöhnlichen, seltenen Fall. Ein Privatmann aus Ostwestfalen hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung angemeldet. Einige Monate später erhielt er Post vom Amt. Seine Erfindung war als Staatsgeheimnis eingestuft worden.

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Nach Angaben des WDR begründete das Bundesministerium der Verteidigung die Einstufung damit, dass die Erfindung in fremden Händen die gegnerische Kampffähigkeit verbessern und sogar die nukleare Abschreckung der NATO gefährden könne.

Besonders ungewöhnlich war der weitere Verlauf. Das Amt fragte später nämlich nach dem Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung der Patentanmeldung und danach, ob Daten in eine Cloud übertragen worden waren. Nachdem der Erfinder den Einsatz einer KI bestätigt hatte, wurde die Geheimhaltungsanordnung wieder aufgehoben.

Der Fall zeigt: Ein Geheimpatent ist kein gewöhnliches Patent. Es gelten besondere Regeln für Anmeldung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Weitergabe.

Was ist ein Geheimpatent?

Ein Geheimpatent ist vereinfacht gesagt ein Patent, dessen Inhalt wegen seiner Bedeutung für die äußere Sicherheit Deutschlands nicht veröffentlicht werden darf.

Die zentrale Rechtsgrundlage findet sich in § 50 Patentgesetz (PatG). Wird ein Patent für eine Erfindung beantragt, die ein Staatsgeheimnis im Sinne von § 93 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt, muss die Prüfungsstelle des DPMA die Veröffentlichung unterbinden. Zuvor ist die zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.

Ein Staatsgeheimnis liegt nach § 93 StGB vor, wenn Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und gegenüber einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen. Entscheidend ist dabei die Abwendung eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit Deutschlands.

Das Strafrecht spielt hierbei eine wichtige Rolle. So enthalten die §§ 94 ff. StGB Vorschriften über Landesverrat sowie das Offenbaren und die Preisgabe von Staatsgeheimnissen. Danach kann die fahrlässige Preisgabe eines Staatsgeheimnisses unter bestimmten Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Wie läuft des Verfahren bei einem Geheimpatent ab?

Das Verfahren bei einem Geheimpatent beginnt zunächst wie bei jeder normalen Patentanmeldung. Der Erfinder reicht seine Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Dort werden unter anderem die formalen Voraussetzungen und die Patentfähigkeit geprüft.

Zusätzlich existiert bei bestimmten technischen Gebieten jedoch eine Sicherheitsprüfung. Das DPMA ordnet entsprechende Anmeldungen dem sogenannten „Büro 99“ zu. Dort wird geprüft, ob eine Geheimhaltungsbedürftigkeit bestehen könnte. Das Patentamt beschreibt dieses Verfahren als mehrstufiges Aussieben sicherheitsrelevanter Anmeldungen.

Ergibt die Prüfung, dass ein Staatsgeheimnis vorliegt, erlässt das DPMA eine Geheimhaltungsanordnung. Die Anmeldung wird dann nicht wie ein normales Patent veröffentlicht. Ein erteiltes Geheimpatent wird vielmehr in ein besonderes, nicht öffentlich einsehbares Register eingetragen.

Die Geheimhaltung ist jedoch nicht zwingend für immer festgeschrieben. Das DPMA muss vielmehr regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch bestehen. § 50 PatG sieht dafür eine jährliche Überprüfung vor.

Eine wichtige Frist enthält auch § 53 PatG. Wird dem Anmelder nämlich innerhalb von vier Monaten keine Geheimhaltungsanordnung zugestellt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Erfindung keiner entsprechenden Geheimhaltung bedarf. In bestimmten Fällen kann die Prüfung um höchstens zwei Monate verlängert werden.

Welche Rolle spielt das „Büro 99“?

Das „Büro 99“ ist somit keine Verschwörungstheorie oder gar Fiktion, sondern vielmehr tatsächlich eine offizielle Stelle innerhalb des DPMA. Dort werden diejenigen Anmeldungen bearbeitet, bei denen eine mögliche Einstufung als Staatsgeheimnis im Raum steht.

Historisch und nach Angaben des FIZ Karlsruhe betrifft dies insbesondere Erfindungen aus der Wehr- und Rüstungstechnologie, der Kernenergie, der Kryptologie sowie bestimmte Sicherheits- und Fälschungsschutztechnologien. Das DPMA nennt beispielsweise Panzerungen, Munition, Sprengstoffe, Peil- und Messvorrichtungen, Kernenergietechnik sowie Codier- und Decodiersysteme.

Dabei gibt es keinen einfachen Katalog nach dem Motto „Technikklasse X ist automatisch geheim“. Die technische Einordnung erfolgt zunächst über die Internationale Patentklassifikation (IPC). Bestimmte IPC-Klassen werden im „Büro 99“ näher betrachtet. Erst die konkrete technische Bedeutung und ihre sicherheitsrelevanten Auswirkungen entscheiden über die Geheimhaltung.

Welche Erfindungen sind besonders betroffen?

Im Mittelpunkt stehen mithin klassische Technologien, wie Waffen, Munition, Schutzsysteme und militärische Sensorik. Hinzu kommen Technologien aus der Kerntechnik und der geheimen Nachrichtenübertragung.

Immer wichtiger werden außerdem Dual-Use-Technologien. Gemeint sind Entwicklungen, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können. Beispiele sind Drohnen, Radar- und Sensortechnik, Verschlüsselung, bestimmte KI-Anwendungen oder autonome Systeme.

Eine militärische Anwendung allein macht ein Patent allerdings noch nicht zum Geheimpatent. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die Voraussetzungen für ein Staatsgeheimnis erfüllt sind.