Tod eines Arbeitnehmererfinders. Gibt es etwas zu erben?
Der § 613 S.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass ein Arbeitnehmer – genauer gesagt “der zur Dienstleistung Verpflichtete” – die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Dies bedeutet, dass mit dem Tod … [Mehr]