
Patent, Marke, Design & Co.
Unsere Kanzlei berät und unterstützt Sie im Hinblick auf die so genannten gewerblichen Schutzrechte, nämlich Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster und andere gewerbliche Schutzrechte. Unsere Unterstützung umfasst dabei die Vorbereitung, Erlangung, Verteidigung und Durchsetzung Ihres Schutzrechtes gegenüber den Wettbewerbern. Überdies übernehmen wir die Verwaltung Ihrer Schutzrechte, was insbesondere die Fristenüberwachung und die Zahlung der Jahresgebühren betrifft. Des Weiteren dürfen Sie von uns eine Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des Arbeitnehmererfinderrechts sowie des Lizenzvertragsrechts erwarten. Im Rahmen unserer Tätigkeit vertreten wir Sie in den amtlichen und gerichtlichen Verfahren vor den hierfür zuständigen Institutionen, wie beispielsweise dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht, dem Europäischen Patentamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und der World Intellectual Property Organization, sowie in außergerichtlichen Verhandlungen. Ferner arbeiten wir mit ausländischen Patentanwaltskanzleien zusammen, um auch die Erlangung ausländischer Schutzrechte sicherzustellen, wobei Sie in unserer Kanzlei einen zentralen Ansprechpartner finden, bei dem alle Auslandsverfahren zusammenlaufen. Im Folgenden sind die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte, mit denen sich unsere Kanzlei vorwiegend befasst, aufgelistet und kurz beschrieben:
Patent
Als Patente werden technische Erfindungen geschützt.
Um ein Patent zu erlangen, ist es notwendig, eine entsprechende Patentanmeldung auszuarbeiten und einzureichen. Im Laufe eines nachfolgenden Prüfungsverfahrens wird seitens des Amtes geprüft, ob die Patentierbarkeitsvoraussetzungen, nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, gegeben sind. Äußert die Prüfungsstelle Zweifel, so schließt sich regelmäßig eine sachliche Auseinandersetzung mit dem zuständigen Prüfer an, die je nach Sachlage zur Patenterteilung oder zur Zurückweisung der Patentanmeldung führt. Gegen eine Zurückweisung stehen jedoch Rechtsmittel zur Verfügung.
Ein Patent gewährt seinem Inhaber weitgehende Rechte. So ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Betrifft die Erfindung beispielsweise ein Erzeugnis, so ist es jedem Dritten verboten, das betreffende Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Ein Patent kann je nach gewünschter territorialer Ausdehnung des Patentschutzes über nationale Anmeldungen, Europäische Anmeldungen (EPÜ) oder internationale Anmeldungen (PCT) erlangt werden. Die Vertretungsbefugnis unserer Kanzlei erstreckt sich auf alle vorgenannten Verfahren.
Gebrauchsmuster
Als Gebrauchsmuster werden - wie beim Patent - technische Erfindungen geschützt. Im Gegensatz zum Patent sind die Eintragungsvoraussetzungen jedoch geringer.
Um ein Gebrauchsmuster zu erlangen, ist es notwendig, eine entsprechende Gebrauchsmusteranmeldung auszuarbeiten und einzureichen. Im Laufe eines nachfolgenden Prüfungsverfahrens werden seitens des Amtes lediglich grundlegende Schutzvoraussetzungen sowie Formerfordernisse geprüft. Eine Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt erfolgt - im Gegensatz zum Patent - nicht, was regelmäßig zu einer schnellen Erlangung eines Gebrauchsmusters und der damit verbundenen Rechte führt. Dieser Vorteil ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, daß sich der Anmelder der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters weniger gewiss sein kann. Des Weiteren hat das Gebrauchsmuster eine geringere Laufzeit als das Patent, außerdem können Verfahren nicht geschützt werden. Ein Gebrauchsmuster empfiehlt sich daher insbesondere als begleitendes Schutzrecht zu einer Patentanmeldung, wenn der Anmelder bereits vor dem Abschluss des Patentprüfungsverfahrens ein durchsetzbares Schutzrecht erlangen möchte.
Ein Gebrauchsmuster gewährt seinem Inhaber ähnliche Rechte, wie sie aus einem Patent erwachsen. So ist beispielsweise allein der Inhaber des Gebrauchsmusters befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen.
Ein europäisches oder internationales Verfahren zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist nicht vorgesehen, so daß ein Gebrauchmuster lediglich auf nationalem Wege erlangt werden kann, sofern das entsprechende Land - wie beispielsweise Deutschland - ein entsprechendes Schutzrecht vorsieht.
Marke
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Bei diesen Kennzeichen kann es sich um Worte, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen handeln.
Um eine eingetragene Marke zu erlangen, ist es notwendig, diese gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag beim Patent- und Markenamt einzureichen, wobei bei der Bestimmung des zugehörigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis besondere Sorgfalt geboten ist. In einem nachfolgenden amtsseitigen Prüfungsverfahren wird geprüft, ob absolute Schutzhindernisse einer Eintragung entgegenstehen. Eine Prüfung auf relative Schutzhindernisse, also auf bereits bestehende ähnliche Drittmarken, findet dabei nicht statt. Die amtsseitige Prüfung führt letztlich zur Eintragung oder zur Zurückweisung der Anmeldung. Gegen letztere stehen Rechtsmittel zur Verfügung.
Eine Marke gewährt seinem Inhaber weitgehende Rechte. So ist es beispielsweise jedem Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren- und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
Ein Marke kann je nach gewünschter territorialer Ausdehnung des Markenschutzes über nationale Anmeldungen, Gemeinschaftsmarkenanmeldungen (EU-Marke) oder internationale Anmeldungen (IR-Marke) erlangt werden. Die Vertretungsbefugnis unserer Kanzlei erstreckt sich auf alle vorgenannten Verfahren.
Geschmacksmuster (Design)
Als Geschmacksmuster kann das Design von gewerblichen Gegenständen geschützt werden. Dies umfasst alle Farb- und Formgestaltungen konkreter zwei- oder dreidimensionaler gewerblicher Gegenstände.
Um ein eingetragenes Geschmacksmuster zu erlangen, ist es notwendig, dieses gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag beim Patent- und Markenamt einzureichen, wobei besondere Sorgfalt bei der graphischen Darstellung (auch Fotographien) des Geschmacksmusters geboten ist, um den angestrebten Schutzumfang zu erlangen. Seitens des Amtes werden lediglich die Formalerfordernisse der Anmeldung geprüft, eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigentümlichkeit) erfolgt nicht.
Das Recht, das gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand des eingetragenen Geschmacksmusters ist, nachzubilden, steht ausschließlich dem Urheber desselben zu.
Ein eingetragenes Geschmacksmuster kann je nach gewünschter territorialer Ausdehnung des Geschmacksmusterschutzes über nationale Anmeldungen, Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen (EU-Geschmacksmuster) oder internationale Hinterlegungen (HMA) erlangt werden. Die Vertretungsbefugnis unserer Kanzlei erstreckt sich auf alle vorgenannten Verfahren.
Andere gewerbliche Schutzrechte
Neben den oben aufgeführten Schutzrechten bestehen noch weitere gewerbliche Schutzrechte, wobei diese eher von untergeordneter Bedeutung sind. So ist beispielsweise der Schutz von Topographien mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse sowie der Schutz von Pflanzensorten zu nennen. Des Weiteren sei auf den Schutz typographischer Schriftzeichen hingewiesen. Sollte eines dieser Schutzrechte für Sie von Interesse sein, so beraten und vertreten wir Sie auch gerne in diesen Fällen.
Was noch zu leisten ist, das bedenke; was du schon geleistet hast, das vergiss.
Marie von Ebner-Eschenbach, österreichische Schriftstellerin
(1830 - 1916)